ECLI:DE:BGH:2016:201216B3STR355.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 355 / 16 vom 20. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gener albunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlande s- gerichts Düsseldorf vom 22. April 2016 wird verworfen. Der Beschwerdef ührer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheit s- strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurt eilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erläuterung bedarf nur Folgendes: Das Oberlandesgericht hat angenomm en, eine "mehrfache Tatbestand s- verwirklichung des § 129a StGB" komme auch nach der neueren Rechtspr e- chung des Senats (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308) zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung von Handlungen, die mitglie d- schaftlic he Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Verein i- 1 2 3 - 3 - gung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfü l- len, nicht in Betracht. Wenn und soweit der Angeklagte durch seine Beteil i- gungshandlungen zugleich gegen § 8 9a Abs. 1 und 2 StGB, gegen das Wa f- fengesetz oder das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßen hätte und diese G e- setzesverletzungen gegebenenfalls tateinheitlich zu der mitgliedschaftlichen Beteiligung hinzuträten, würde dies einer "tatbestandlichen Handlungse inheit im Rahmen des § 129a Abs. 1 StGB unter Wertungsgesichtspunkten nicht entg e- gen" stehen, weil es sich bei § 89a Abs. 1, 2 StGB um ein "gleichgelagertes Gefährdungsdelikt" handele; nicht s anderes gelte "für (kriegs - )waffenrechtliche Gesetzesverstöße" . Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach der zitierten Rechtsprechung des Senats werden mitgliedschaft - liche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zweckse t- z ung der Vereinigung oder sonst deren Interessen dienen, nicht (mehr) zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst. Solche Handlungen st e- hen zwar gemäß § 52 Abs. 1 Alt ernative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mi tgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Gr undsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH aaO , S. 311 f.). Dies gilt auc h für Akte, die sowohl eine mi t- gliedschaftliche Beteiligungshandlung als auch die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat darstellen: Der Anwendungsbereich und der Strafgrund von § 89a Abs. 1, 2 StGB einerseits und §§ 129a, 129b StGB and e- r erseits sind nicht deckungsgleich; Verstöße gegen diese Vorschriften stehen deshalb - was das Oberlandesgeric ht nicht in Zweifel gezogen hat - zueinander 4 5 - 4 - in Idealkonkurrenz (BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - 3 StR 466/15, juris Rn. 3 f.). Da Handlungen, wie sie hier in Rede stehen (der Angeklagte abso l- vierte eine mehrwöchige Kampf - und Waffenausbildung, er leistete mit einem Sturmgewehr bewaffnet Wachdienste), in aller Regel jedenfalls die Schlagkraft der Organisation erhöhen, weisen sie als Beteiligungsa kte, die zugleich den Tatbestand de s § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 StGB (und etwa den des § 22a Abs. 1 Nr. 2, 6 K WKG ) erfüllen, nach der Rechtsprechung des Senats einen deutlich erhöhten Unrechts - und Schuldgehalt auf und unterfallen deshalb nicht der tatbes tandlichen Handlungseinheit. Vielmehr treten sie - hier idealkonkurri e- rend mit der eigenständigen, isolierten Erfüllung der §§ 129a, 129b StGB - n e- ben die eine verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit und stehen in Ta t- mehrheit zu dieser (BGH aaO , S. 3 19 f.). Diese konkurrenzrechtliche Beurteilung ändert sich nicht dadurch, dass die Strafverfolgung - wie hier gemäß § 154a Abs. 1, 2 StPO geschehen - auf Verstöße gegen § 129a Ab s. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB b e- schränkt wird (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 17). Zur Verurteilung wegen nur einer Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland kann es in diesen Fällen deshalb in aller Regel nur kommen, wenn die zu der tatbestand lichen Handlungseinheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB in Realkonkurrenz stehenden Taten zuvor nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt worden sind. Nach allgemeinen Grundsätzen können sie nach entsprechendem Hinweis gleichwohl zu Lasten des Angekla g- ten verwertet werden (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 154 Rn. 25 mwN). Durch den aufgezeigten Rechtsfehler ist der Angeklagte, der demgemäß nur wegen einer Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen 6 7 - 5 - Vereinigung im Ausland und nicht - wi e es nach der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1, 2 StPO re chtlich zutreffend gewesen wäre - wegen me h- rerer Verstöße gegen § 129a Ab s. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB verurteilt worden ist, allerdings hier nicht beschwert. Becker Schäfer Gericke Berg Hoch
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