BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 356/05 vom 29. November 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. No-vember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Verden vom 11. April 2005 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte statt der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei F344llen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch einer Schutzbefohlenen in zwei F344llen schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die entsprechenden Einzelstrafen und 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen in zwei F344llen sowie wegen sexuellen Miss-brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in acht F344llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formel-len und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet. 1 Soweit der Angeklagte in den F344llen II. (3) und (5) der Urteilsgr374nde je-weils auch wegen Vergewaltigung (247 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch keinen Bestand. Die Feststel-lungen belegen nicht hinreichend die in 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte vors344tzliche N366tigung durch Gewalt. Diese erfordert regelm344337ig, dass der T344ter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem k366rperlich wirksamen Zwang aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu 374berwinden. Das Landgericht hat - ungeachtet der schon nicht eindeutigen Feststellungen zur Anwendung von Gewalt im Sinne der Vorschrift - jedenfalls nicht dargetan, dass der Angeklagte durch das Festhalten der Arme des Kindes bzw. dadurch, dass er sich auf dessen K366rper legte, eine solche Zwangswirkung erzielen wollte. 2 - 4 - Nachdem unter den gegebenen Umst344nden weitergehende Feststellun-gen hierzu nicht zu erwarten sind, hat der Senat in diesen F344llen den Schuld-spruch ge344ndert. Dies hat die Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen (jeweils vier Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen zur Folge. 3 Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert
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