ECLI:DE:BGH:2016:021116B3STR356.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 356/16 vom 2. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 28. April 2016 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte i n den Fällen II. 1 bis 24 der Urteil s- gründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen verurteilt wurde, b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht smi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme, Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Hande ltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Ja h- ren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der En t- 1 - 3 - scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen trieb der Ang e- klagte jedenfalls von Oktober 2014 bis zu seiner Festnahme am 11. September 2015 Handel mit Mari huana. Er veräußerte das Rauschgift unter anderem über den Zeugen S. , der dadurch seine Geldschulden beim Angeklagten "a b- arbeiten" sollte. Im Zeitraum vom 27. Oktober 2014 bis zum 6. April 2015 übe r- gab der Angeklagte dem Zeugen S . an jedem Montag - insgesamt jede n- falls 24 - mal - bei einer Tiefgarage mindestens 100 g Marihuana. Dieser ve r- kaufte das Rauschgift an unbekannt gebliebene Abnehmer und bezahlte ve r- einbarungsgemäß jeweils die Lieferung der Vorwoche bei Übernahme der nächsten Lief e run g (Fälle II. 1 bis 24 der Urteilsgründe). Als sich der Zeuge S. entschied, nicht weiter für den Angeklagten Marihuana zu verkaufen, und am 13. April 2015 an dem Übergabeort nicht mehr erschien, brachten ihn der Angeklagte und der Mitangeklagte R . mit Hi l fe eines unbekannt gebliebenen Dritten in ihre Gewalt. Sie wirkten massiv auf ihn ein, insbesondere mittels in einem Kellerraum mit einer Pistole vorg e- nommener Todesdrohungen, um die Herausgabe geeigneter "Pfandgege n- stände" zu e r zwingen. Hierdu rch sollte er dazu angehalten werden, zügig seine Schu l den zu begleichen oder die Rauschgiftgeschäfte mit dem Angeklagten fortzuführen. Nachdem der um sei n Leben fürchtende Zeuge S. derartige Gegenstände ausgehändigt hatte, wurde er aus der Gewalt en tlassen (Fall II. 25 der U r teilsgründe). 2 3 - 4 - Am 11. September 2015 lagerte der Angeklagte in einer von ihm als "Bunker" genutzten Wohnung jedenfalls 1,37 kg Marihuana mit einem Wir k- stoffgehalt von mindestens 203 g THC, das zum gewinnbringenden Verkauf bestim mt war (Fall II. 26 der Urteilsgründe). Das Landgericht hat als Einzelstrafen für die Fälle II. 1 bis 24 der Urteil s- gründe jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, für den Fall II. 25 der Urteilsgründe die Einsatzfreiheitsstrafe von fün f Jahren und sechs Monaten sowie für den Fall II. 26 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. II. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat einen durchgreifenden Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten nur mit Blick auf den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen (Fälle II. 1 bis 24 der Urteilsgründe) ergeben. Insoweit erweist sich die Beweiswürdigung als lückenhaft. Für die Annahme, dass die wöchentlichen Übergaben von Mar ihuana an den Zeugen S. jeweils mindestens 100 g betrafen und am 27. Oktober 2014 begannen, fehlt im Urteil jeder Beleg. Damit beruhen die Feststellungen zu dem Tatzeitraum, der Anzahl der Einzeltaten und den gehandelten Mengen nicht auf einer tra gfähigen Beweiswürdigung. Zwar dient die Darstellung der Beweiswü r digung in den Urteilsgründen nicht dazu, jede getroffene Feststellung zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 27/14, NStZ - RR 2014, 279, 280; Beschluss vom 21. September 200 5 - 2 StR 311/05, StraFo 2005, 510, 511; KK - Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 82). Handelt es sich aber - wie hier - um für den Schuld - und Rechtsfolgenausspruch wesentliche U m- stände, so kann auf einen Beleg in aller Regel nicht verzichtet werden (vgl. BeckO K StPO/Peglau, § 267 Rn. 19). Im Einzelnen: 4 5 6 7 - 5 - Die Strafkammer hat die - wider die Einlassung des Angeklagten g e- troffenen - Feststellungen zu den Fällen II. 1 bis 24 der Urteilsgründe im W e- sentlichen auf die Aussage der Zeugin T . im Ermittlungsverfahren gestützt. Die Angaben sind, da die Zeugin in der Hauptverhandlung bezüglich dieser T a- ten von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, über die Zeugenaussage der vernehmenden Polizeibeamtin ein geführt worden. Die Zeugin T. hatte im Er mittlungsverfah ren angegeben, der Zeuge S. , ihr Verlobter, habe sich vor dem 13. April 2015 wöchentlich montags gegen 17.30 Uhr mit dem Angeklagten bei einer Tiefgarage getroffen und von diesem Marihuana erhalten, das der Angeklagte in der Nähe g elagert gehabt habe; si e selbst habe den Zeugen S. mehrere Male dorthin gefahren. Dass die Strafkammer diese Angaben nach eingehender Glaubhaftigkeitsanalyse als zutreffend erac h tet hat, ist nicht zu beanstanden, zumal daneben noch weitere - in den Urteilsgründen im Einzelnen aufgeführte - Umstände (sichergestelltes Rausc h gift, Einlassung des Angeklagten hierzu, zwei polizeilich überwachte bzw. mitgehörte Telefongespräche) den von der Strafkammer gezogenen Schluss z u lassen, dass der Angeklagte vor s einer Festnahme generell mit Marihuana handelte. Den Urteilsgründen ist indes nicht zu entne hmen, dass sich die Zeugin T. dazu geäußert hätte, welche Mengen der Zeuge S . bei den rege l- mäßigen Übergaben erhielt und ab welchem Zeitpunkt diese stattfanden. Zu den übergebenen Rauschgiftmengen könnte allenfalls die Angabe der Zeugin T . , dass sich das vom Angeklagten gelieferte Marihuana immer in einem Frischhaltebeutel befunden habe, der mit den Zahlen "100" oder "150" vers e- hen g e wesen sei, einen Hinweis bieten. Zu diesem möglichen Indiz verhalten sich die Urteilsgründe jedoch nicht. 8 9 - 6 - Weitere Beweisergebnisse, die Schlüsse auf die Rauschgiftmengen und den Beginn der Tatserie zuließen, sind in den Urteilsgründen nicht dargelegt. Namentlich der tatnächste Zeuge S . hat hierzu zu keiner Zeit ausgesagt. In der Hauptverhandlung hat er umfassend die Auskunft zur Sache verweigert; im Ermittlungsverfahren hatte er nur Angaben zum Fall II. 25 der Urteilsgründe gemacht. Im Hinblick auf die F älle II. 1 bis 24 der Urteilsgründe waren diese Angaben lediglich insoweit ergiebig, als er zum Motiv des Angeklagten für diese spätere Tat erklärt hatte, er - der Zeuge - habe am 13. April 2015 nicht mehr für den Angeklagten "arbeiten" wollen. Die Veru rteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in 24 Fällen (Fälle II. 1 bis 24 der Urteilsgründe) kann folglich ke i- nen Bestand haben. III. Im Übrigen erweist sich der Schuldspruch, wegen Geiselnahme (Fall II. 25 der Urteilsgründe) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge (Fall II. 26 der Urteilsgründe), als rechtsfehlerfrei. Auch die beiden hierfür verhängten Einzelstrafen können bestehen ble i- ben. Die Strafzumessung leidet an keinem durchgreifenden Rechtsfehler. Zwar hat die Strafkammer bei der Prüfung minder schwerer Fälle (§ 239a Abs. 2, § 239b Abs. 2 StGB und § 29a Abs. 2 BtMG) und bei der Strafbemessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten jeweils die festgestellten zahlreichen weiteren St raftaten berücksichtigt. Jedoch ist - insbesondere in Anbetracht der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Marihuanahandel als solchem - auszuschließen, dass das jeweils festgesetzte Strafmaß hierauf beruht (s. § 337 Abs. 1 StPO). 10 11 12 13 - 7 - IV. Die A ufhebung der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 1 bis 24 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die rechtsfehlerfrei getroffene Einziehungsentscheidung hat hingegen Bestand. V. Für die neue Hauptverhandlung weis t der Senat auf Folgendes hin: Sollte sich das neue wie das erste Tatgericht von den Straftaten übe r- zeugen, die in den Fällen II. 1 bis 24 der Urteilsgründe abgehandelt werden, so wird es aufzuklären haben, inwieweit hinreichende tatsächliche Anhaltspun kte dafür bestehen, dass die einzelnen Rauschgiftlieferungen des Angeklagten ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammten, so dass ihre Verbi n- dung zu einer Bewertungseinheit oder mehreren Bewertungseinheiten geboten ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 1998 - 2 StR 22/98, NStZ 1998, 360; vom 28. April 2015 - 3 StR 61/15, NStZ - RR 2015, 313; Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 588 ff.). Sollte das neue Tatgericht hiernach nicht von - nur - einer Bewertungseinheit ausgehen, indes erneut fe s tstellen, dass der Zeuge S. jeweils die Lieferung der Vorwoche bei Übernahme der näch s- ten Lieferung bezahlte, so wird es Bedacht darauf zu nehmen haben, dass de r- zeit keine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung zu der konkurren z- rechtl i che n Bewertung derartiger Fallkonstellationen besteht (vgl. einerseits 14 15 16 - 8 - Senat, Beschluss vom 3. September 2015 - 3 StR 236/15, NStZ 2016, 415 mwN; andererseits 2. Strafsenat, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 2 ARs 403/15, NStZ - RR 2016, 313; 4. Strafsenat, Beschl uss vom 1. September 2016 - 4 ARs 21/15, juris). Schäfer Gericke Tiemann Berg Hoch
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