BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 357/00 vom 5. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Kiel vom 29. März 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t - fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Genera l - bundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung von § 260 Abs. 1 StPO bleibt im E r - gebnis ohne Erfolg. Wie die Revision selbst vorträgt, nahmen der Staatsanwalt und der Verteidiger, nachdem die Beweisau f - nahme nach der Verkündung eines Beschlusses gemäß § 244 Abs. 6 StPO wieder geschlossen worden war, auf ihre vora n - gegangenen Ausführungen Bezug und wiederholten ihre A n - träge; der Angeklagte äußerte sich in dem ihm erteilten letzten Wort nicht weitergehend. Die unmittelbar daran erfolgte U r - teilsverkündung verstieß gegen § 260 Abs. 1 StPO. D ie Pflicht, nach Wiedereintritt in die Verhandlung vor der Urteilsverkü n - dung erneut - gegebenenfalls durch eine kurze Verständ i - gung - zu beraten, besteht auch dann, wenn der Wiedereintritt - 3 - in die Verhandlung keinen neuen Prozeßstoff ergeben hat (BGHR StPO § 260 I Beratung 2). Der Senat kann jedoch das Beruhen des angefochtenen Urteils auf dieser Gesetzesverletzung ausschließen, da nach dem I n - halt der dienstlichen Erklärungen der Kammermitglieder das Urteil umfassend vorberaten und bei der Beratung über den Beweisantrag Übereinstimmung dahin erzielt worden war, das Urteil so wie beraten zu verkünden, sofern die Schlußanträge nur wiederholt und auch der Angeklagte nicht mit Erklärungen zur Sache hervortreten würde (vgl. BGH aaO). Kutzer Winkler Pfister von Lienen Becker
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