BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 357/09 vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zu einem schweren Raub u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. September 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 6. Mai 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit des Landgericht bei der Strafzumessung im Fall II. 3. der Urteils-gr374nde strafsch344rfend gewertet hat, der Angeklagte habe sich w344hrend der Tat (22. Juni 2008) noch in Strafhaft befunden und die Gelegenheit, die ihm der offene Vollzug geboten habe, zur erneuten Begehung einer Straftat genutzt, ist dies rechtsfehlerhaft, weil er nach den Feststellungen (UA S. 19) bereits am 22. Februar 2008 unter Aussetzung der verbliebenen Reststrafen zur Bew344h-rung aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden war. Der Senat kann aus-schlie337en, dass die verh344ngte Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf diesem Rechtsfehler beruht. Auf der Grundlage der Feststellungen ist ausgeschlossen, dass die dis-soziale Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklagten, die seinen Hang zur Begehung - 3 - von T366tungs- und K366rperverletzungsdelikten begr374ndet, das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erf374llt und der Angeklagte bei Begehung der Straftaten in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich eingeschr344nkt war. Die Auswirkungen der mit sachverst344ndiger Hilfe festgestellten Pers366nlich-keitsst366rung sind nicht so schwerwiegend, dass der Angeklagte allgemein in seiner Lebensf374hrung erheblich eingeschr344nkt ist. Vielmehr handelt es sich um Auspr344gungen der Pers366nlichkeit, welche sich noch im 374blichen Rahmen hal-ten. Unter diesen Umst344nden musste sich das Landgericht nicht zwingend mit der Frage einer verminderten Schuldf344higkeit befassen. Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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