BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 357/10 vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagess344tzen aus einem rechtskr344ftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheits-strafe von acht Jahren und einem Monat verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt aufgrund der Sach-r374ge zur Aufhebung des Urteils. Auf die Verfahrensr374gen kommt es daher nicht mehr an. 1 1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: 2 - 3 - Der Zeuge H. und zwei Mitt344ter zwangen im Dezember 2002 den Angeklagten unter Vorhalt von Waffen, mit ihnen in einen Wald zu fahren. Dort bedrohten sie ihn mit dem Tode und schlugen mit Gegenst344nden auf ihn ein, sodass er zwei Z344hne verlor. Anschlie337end zwang H. den Angeklagten durch Bedrohung mit einer Waffe dazu, ihn oral zu befriedigen. Au337erdem ver-langte er von ihm die Zahlung von 20.000 200. In der Folgezeit litt der Angeklagte unter Alptr344umen und Angstzust344nden. 3 Am 10. Mai 2008 trafen der Angeklagte und H. an einer Kreuzung in Ha. mit ihren Fahrzeugen aufeinander. Der Angeklagte erkannte H. , der seinerseits den Angeklagten nicht wahrnahm, und folgte dessen Pkw. Als H. sein Fahrzeug am Stra337enrand angehalten hatte und sein Beifahrer I. ausgestiegen war, wollte der Angeklagte die sich ihm bietende Gelegenheit nutzen und H. t366ten. Er hielt mit seinem Fahrzeug neben dem Pkw des H. an und schoss viermal auf den Hals- und Oberk366rperbereich des in seinem Fahrzeug sitzenden Gesch344digten H. , der durch drei Sch374sse potentiell lebensbedrohliche Verletzungen erlitt. Der Angeklagte, der glaubte, den apathisch zusammengesackten Gesch344digten get366tet zu haben, fuhr mit quietschenden Reifen davon. 4 2. Der Angeklagte hat das objektive unmittelbare Tatgeschehen einge-r344umt. Abweichend von den Feststellungen hat er sich zum Tatvorgeschehen jedoch dahingehend eingelassen, H. habe ihn an der Kreuzung erkannt, hasserf374llt angeblickt sowie mit seiner rechten Hand eine Pistole angedeutet, die er auf ihn gerichtet und mehrmals hintereinander bet344tigt habe. Anschlie-337end sei dieser verbotswidrig von der Linksabbiegespur auf die von ihm benutz-te Geradeausspur gewechselt und habe sich vor ihn gesetzt. Er habe geglaubt, H. werde auf ihn schie337en und zum Anhalten zwingen. Aus tiefer Verzweif- 5 - 4 - lung habe er daraufhin den Gesch344digten durch Sch374sse kampfunf344hig machen wollen. a) Das Landgericht hat seine 334berzeugung, der Angeklagte habe den Gesch344digten H. an der Kreuzung erkannt, w344hrend ihn dieser nicht gese-hen habe, auf die gleichlautenden Aussagen der Zeugen H. und I. ge-st374tzt. Deren Glaubhaftigkeit hat es damit begr374ndet, die Zeugen h344tten ruhig und sachlich ohne Belastungstendenzen ausgesagt, Widerspr374che zwischen ihren polizeilichen Aussagen und ihren Angaben in der Hauptverhandlung be-tr344fen nur die Tatvorgeschichte und sie seien erkennbar bem374ht gewesen, sich an Details zu erinnern; hinzu komme, dass die Aussagen der Zeugen H. und I. ihrerseits Unterst374tzung f344nden in den Angaben der Zeugen Hi. , E. , B. , S. , He. , K. , So. und Sch. , soweit sie jeweils ihren eigenen Wahrnehmungen unterlagen, in den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Dr. G. , in den in Augenschein genommenen Licht-bildern von den Fahrzeugen sowie in den aufgefundenen Spuren (Einschussl366-cher, Glasbruchspuren, Anzahl und Lage der Patronenh374lsen) und den weite-ren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Die Aussagen der Zeugen H. und I. w374rden auch nicht durch das Gutach-ten des Sachverst344ndigen M. in Frage gestellt. 6 b) Dies h344lt den sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision nicht stand. Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel. 7 Der Angeklagte war zum Tatkerngeschehen gest344ndig. Dessen rechtli-che Beurteilung als versuchter Heimt374ckemord k366nnte hinsichtlich der objekti-ven oder subjektiven Voraussetzungen der Heimt374cke allerdings dann einer abweichenden Bewertung unterliegen, wenn die vom Angeklagten behaupteten Vorg344nge im Tatvorfeld bei und nach dem Anhalten der Fahrzeuge an der Stra- 8 - 5 - 337enkreuzung stattgefunden h344tten; sie h344tten zumindest Auswirkungen auf den Schuldgehalt der Tat. Das Landgericht ist indes auch zu dem Tatvorgeschehen den Angaben der Zeugen H. und I. gefolgt, dass sie den Angeklagten vor der Schussabgabe nicht bemerkt h344tten; diese seien unter anderem deswegen glaubhaft, weil sie in Teilbereichen durch sonstige Beweisergebnisse best344tigt worden seien. Ob diese 334berlegung des Landgerichts rechtsfehlerfrei ist, kann der Senat jedoch nicht 374berpr374fen. Denn das Landgericht hat es unterlassen darzulegen, in welchen Punkten die weiteren Zeugen und sonstigen Beweismit-tel die Angaben der Zeugen H. und I. zum Tatvorgeschehen best344tigt haben bzw. zu einer derartigen Best344tigung 374berhaupt in der Lage gewesen sind. Das Urteil teilt das insoweit gewonnene Beweisergebnis nicht einmal in Ans344tzen mit. Dies war hier aber unerl344sslich. Denn auch aus dem Gesamtzu-sammenhang der Urteilsgr374nde kann hierzu nichts hergeleitet werden; dieser spricht im Gegenteil daf374r, dass die Aussagen der Zeugen H. und I. zum Tatvorgeschehen nicht durch weitere Beweisergebnisse best344tigt worden sind. 9 Der Sachverst344ndige Dr. G. ist Rechtsmediziner und konnte Anga-ben nur zu den Verletzungen des Gesch344digten und deren Gef344hrlichkeit ma-chen. Die Lichtbilder von den Fahrzeugen sowie die Spuren vom Tatort (Ein-schussl366cher, Glasbruchspuren, Anzahl und Lage der Patronenh374lsen) lassen R374ckschl374sse nur auf das unmittelbare Tatgeschehen zu, das der Angeklagte in vollem Umfang einger344umt hat. Angaben von Zeugen zum unmittelbaren Tat-geschehen best344tigen sowohl die insoweit gest344ndige Einlassung des Ange-klagten als auch die Aussagen der Zeugen H. und I. und sind deshalb kein Grund, deren Angaben zu folgen, sie h344tten an der Kreuzung den Ange-klagten nicht wahrgenommen. Den Urteilsgr374nden l344sst sich nicht entnehmen 10 - 6 - und es ist eher fernliegend, dass die Zeugen Hi. , E. , B. , S. , He. , K. , So. und Sch. zum Geschehen an der Kreuzung Angaben gemacht haben, welche die Einlassung des Angeklag-ten widerlegen und die Aussagen der Zeugen H. und I. best344tigen. Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil. Das Landge-richt hat die Glaubhaftigkeit der Darstellungen der Zeugen H. und I. ausdr374cklich auch mit deren Best344tigung durch weitere Zeugenaussagen und sonstige Beweismittel begr374ndet. Der Senat vermag aus diesem Grunde nicht auszuschlie337en, dass es ohne diese vermeintliche Best344tigung den Angaben der Zeugen H. und I. nicht geglaubt h344tte oder zumindest nach dem Zweifelssatz der Darstellung des Angeklagten gefolgt w344re. Zwar mag das fest-gestellte Verhalten des Zeugen H. , nachdem er sein Fahrzeug am Stra-337enrand angehalten hatte, f374r seine Arglosigkeit sprechen; diesen Umstand hat das Landgericht indes nicht in seine 334berzeugungsbildung miteinbezogen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 11 Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert
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