ECLI:DE:BGH:2015:101115B3STR357.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 357/15 vom 10. November 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitte ln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revi sion des Angeklagten L . wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. März 2015, soweit es ihn b e- trifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fal l in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe i m Fall II. 1. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehobe n. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten L . und die R e- vision des Angeklagten H . gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 3. Der Angeklagte H . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten L . wegen bewaffneten Sichve r- schaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Besi t- zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur B e- währung ausgesetzt hat. Den Angeklagten H . hat es wegen Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln zu der zur Bewährung ausgesetzten Freiheit s- strafe von fünf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten L . , der sachlich - rechtliche Bean standungen geltend macht, hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie, ebenso wie die ebenfalls auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten H . , unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen bewa ffneten Sichverschaffens von Betä u- bungsmitteln gegen den Angeklagten L . hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte L . , der selbst Betäubungsmittelkonsument ist, erwarb von einer unbekannten Person für sich und zwei Bekannte 40 Gramm Kokain zum jeweiligen Eigenkonsum. Das Kokain sollte von dem gesondert Verfolgten K . überbracht werden, mit dem der Angeklagte H . , der wusste, dass es um eine Betäubungsmittellieferung ging und der dem Angeklagten L . behil f- lich sein wollte, auf dessen Bitte einen Liefertermin vereinbarte. K . traf sich 1 2 3 4 - 4 - daraufhin mit dem Angeklagten L . , der ihn außerhalb seiner Wohnung erwa r- tete. Beide betraten das Wohnhaus des Angeklagten durch die Hintertür zum Kellergeschoss und begaben sich in die Waschküche, wo K . dem Angekla g- ten L . 43 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von rund 14 Gramm KHCl übergab. Sodann verließ K . den Keller und entfernte sich. Der Angeklagte L . packte zunächst jeweils 10 Gramm für seine Mitkäufer in Tütchen ab und steckte diese in seine Kleidung. Da er das für seinen Konsum bestimmte Kok a- in nicht im Keller, sondern an einem ihm sicher erscheinenden Ort verwahren wollte und die vom Keller zum Erdgeschos s führende innere Tür verschlossen war, verließ er den Keller unter Mitnahme des Rauschgifts wieder durch die Außentür und betrat durch den vorderen Eingang das Erdgeschoss. Auf dem Weg zur Küche durchschritt er den Eingangsbereich des Hauses, wo sich ein Baseballschläger befand, den der Angeklagte bewusst dort liegen hatte, um sich gegen Einbrecher zu verteidigen. Das für den eigenen Konsum bestimmte Kokain versteckte er im Küchenschrank (Tat II. 1.). Zeitgleich lagerte der Ang e- klagte L . im Keller seine s in einer anderen Straße gelegenen Tätowierstudios 688 Gramm Marihuana mit 29 Gramm THC, das er für einen nicht bekannten Dritten verwahrte, der es für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt hatte (Tat II. 2.). b) Diese Feststellungen tragen die V erurteilung des Angeklagten L . wegen bewaffneten Sich v erschaffens von Betäubungsmitteln im Fall II. 1. der Urteilsgründe nicht. Zwar hat sich der Angeklagte L . mit dem Erwerb der Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bzw. zur uneigennützigen Weitergabe diese im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verschafft (BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5 6 - 5 - 5/96, BGHSt 42, 123, 128 f. ). Soweit das Landgericht jedoch angenommen hat, dass der Angeklagte bei dieser Tat den im Eingangsbereich seiner Wohnung liegenden Ba seballschläger mit sich geführt und damit den Qualifikationstatb e- stand des bewaffneten Sich v erschaffens von Betäubungsmittel n erfüllt hat, ist dies rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist zwar auch dann erfüllt, wenn der Täter die Waffe oder den sonstigen Gegenstand erst in der Schlus s- phase des Betäubungsmittelerwerbs vor dessen Beendigung mit sich führt, auch wenn das Grunddelikt bereits vollendet ist (vgl. für den Betäubungsmitte l- handel BGH, Beschlüsse vom 14. November 1996 - 1 StR 609/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 2; vom 5. Dezember 2013 - 2 StR 454/13, NStZ - RR 2014, 82 ). Vorliegend war der Erwerb des Kokains im Sinne der rechtsgeschäftlichen Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Betäub ungsmittel durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer (BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 128) jedoch bereits abgeschlossen und damit rechtlich beendet, als der Angeklagte den Eingangsbereich seines Hauses betrat, s o dass er den Baseballschläger nicht mehr bei der Tat mit sich führte. Spätestens nachdem der gesondert ve r- folgte K . dem Angeklagten das Kokain übergeben und das Anwesen verla s- sen hatte, war die Verfügungsgewalt des Angeklagten gesichert. Er befand sic h in seinem Wohnhaus und trug das Rauschgift teilweise sogar an seinem Körper in der Kleidung. Eines zusätzlichen Versteckens oder gar der Weitergabe an die Mittäter bedurfte es zur Sicherung seiner Verfügungsgewalt nicht. Der A n- geklagte war , als er den Ei ngangsbereich seines Hauses durchschritt, im Besitz des Kokains. Das Mitführen einer Waffe oder eines entsprechenden Gege n- standes beim Besitz der Betäubungsmittel allein erfüllt den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aber gerade nicht (vgl. BGH, Urteil vom 7 - 6 - 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11; Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 5 StR 522/13 , juris Rn. 2 ; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 84 mwN). Der Angeklagte hat aber den Verbrechenstatbestand des Besi t- zes von Betäubungsmitteln in nicht geri nger Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) erfüllt, hinter den das vorangegangene Sich v erschaffen der Betäubungsmittel nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG zurücktritt. 2. Die abweichende rechtliche Bewertung des Falles II. 1. der Urteil s- gründe lässt die konkur renzrechtliche Bewertung dieser Tat im Verhältnis zu Fall II. 2. der Urteilsgründe unberührt; es verbleibt bei Tatmehrheit. Zwar ve r- letzt nach ständiger Rechtsprechung der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen, auch wenn diese an ve rschiedenen Orten aufb e- wahrt werden, das Gesetz nur einmal, wenn diese für den Eigenkonsum b e- stimmt sind (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04, NStZ 2005, 228, 229; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 1365 mwN). Sind getrennt g e- lagerte Betäubungs mittel, die nicht in einem Erwerbsakt erlangt wurden, vom Täter dagegen zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt, so begründet allein der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel eine Bewe r- tungseinheit für verschiedene Verkaufsgeschäfte nicht . Vielmehr liegt dann Tatmehrheit vor (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 505/96, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 9; vom 20. Februar 2008 - 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470; vom 18. Februar 2010 - 4 StR 633/09, StraFo 2010, 348; vgl. auch BGH, Urtei l vom 1. Oktober 1997 - 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 258 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 StR 315/98, NStZ - RR 1999, 119, 120). In dem Fall, in dem der Täter wie hier eine Betäubungsmittelmenge zum Eige n- konsum und eine andere für einen Dritten an ein em anderen Ort verwahrt, um dessen Betäubungsmittelhandel zu unterstützen, kann nichts anderes gelten . 8 - 7 - 3. Der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten L . war deshalb wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu ändern. Dieser Änderung steht § 265 StPO nicht entgegen, da der zu seinen Taten geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schul d- spruchs führt zur Aufhebung der im Fall II. 1. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe sowie der Gesamtstraf e. 4. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils lässt zum Schuldspruch betreffend den Angeklagten H . keinen Rechtsfehler erkennen. Auch der Strafausspruch unterliegt keinem durchgreifenden Rechtsfehler. Zwar hat das Landgericht bei d er Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt, dass er " bedenkenlos dazu bereit war, die Betäubungsmittelstraftat eines and e- ren zu unterstützen " . Dies stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Doppe l- verwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB dar. Dass der Täter einen Tatbeitrag lei s- tet, um die Tat eines anderen zu unterstützen, ist das Regelbild der Beihilfe; dieser Umstand darf daher nicht zu Lasten des Gehilfen straferhöhend gewe r- tet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 2 StR 577/10, StV 9 10 - 8 - 2011, 3 64). Insbesondere im Hinblick auf die vielfältigen, auch einschlägigen, Vorstrafen des Angeklagten H . , der auch schon mehrjährige Freiheitsstrafen verbüßen musste, schließt der Senat jedoch aus, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Monate n auf diesem Rechtsfehler beruht. Becker RiBGH Pfister ist in den Mayer Ruhestand getreten und daher gehindert zu unter - schreiben. Becker Gericke Spaniol
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