BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 358/08 vom 11. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. September 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. April 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, kann eine Verfahrensverz366gerung, die allein durch eine auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung und Zur374ckverweisung der Sache ent-steht, in der Regel nicht als rechtsstaatswidrig angesehen werden (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 46 Rdn. 61 e m. zahlr. w. N.). Etwas anderes mag gelten, wenn - was hier indes nicht der Fall ist - die Zur374ckverweisung Folge erheblicher, kaum verst344ndlicher Rechtsfehler ist (vgl. BGH wistra 2005, 261; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 22). Daran hat sich durch die 304nderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art und Weise der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung (Vollstreckungsl366sung; BGH - GS - NJW 2008, 860 ff.) nichts ge344ndert. - 3 - Dass das Landgericht die durch die infolge eines (einfachen) sachlichrecht-lichen Mangels erforderliche Teilaufhebung des ersten Urteils sowie die Zur374ck-verweisung der Sache entstandene Verfahrensverz366gerung gleichwohl als rechtsstaatswidrig angesehen und diese durch die Anrechnung von einem Mo-nat als vollstreckt kompensiert hat, beschwert den Angeklagten indes nicht. RiBGH Pfister befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Sost-Scheible Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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