BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 358/12 vom 4. Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Ok tober 2012 einstimmig beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Mai 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ke i- nen Rechtsfehler zum N achteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Begründung , mit der die Strafkammer den auf die Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverstä ndigengutachtens und auf Verne h- mung des den Geschädigten untersuchenden Arztes gerichteten B e- weisantrag des Verteidigers des Angeklagten H . zurückgewiesen hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Soweit das Landgericht den A n- trag abgelehnt hat, weil die u nter Beweis gestellte Tatsache bereits e r- wiesen sei, hat es die Beweisbehauptung, der Geschädigte habe außer der Kopfplatzwunde auch keine weitere Schädelverletzung erlitten, ve r- kürzt. Die Zurückweisung der Beweiserhebung durch einen Sachve r- ständigen wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels berücksic h- tigt nicht, dass ein Sachverständiger schon dann ein geeignetes B e- weismittel im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist, wenn die vo r- handenen Anknüpfungstatsachen ihm die Darlegung solcher Erfa h- rungssätze oder Schlussfolgerungen erlauben, die die Beweistatsache lediglich wahrscheinlicher machen können (Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 244 Rn. 59 b mwN). Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensverstoß, denn der Senat kann ausschließen, dass die Stra f- kammer bei Erhebung der beantragten Beweise die Glaubhaftigkeit der - jedenfalls teilweise - durch objektive Beweismittel belegten Aussage des Geschädigten und/oder seine Glaubwürdigkeit anders beurteilt hä t- te und seinen detaillierten und zum Kerngeschehe n konstanten Beku n- dungen nicht gefolgt wäre , zumal sie die einzig entgegenstehende, wechselnde Einlassung des Angeklagten H . rechtsfehlerfrei als aus sich heraus nicht nachvollziehbar und in Teilen anhand objektiver Beweismittel widerlegt angesehen hat . Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol
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