BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 359/07 vom 19. September 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gewerbsm344337iger Geldf344lschung u. a. zu 2.: Beihilfe zur Geldf344lschung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten J. und A. wird das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 23. M344rz 2007, a) soweit es den Angeklagten J. betrifft, aa) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde wegen Beihilfe zur versuchten gewerbsm344337igen Geldf344lschung und im Fall II. 2. der Ur-teilsgr374nde wegen Anstiftung zur Urkundenf344lschung verurteilt wird; bb) im Strafausspruch zum Fall II. 1. der Urteilsgr374nde und im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben; b) soweit es den Angeklagten A. betrifft, aa) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten Geldf344lschung verurteilt wird; bb) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen Geldf344lschung (rich-tig: gewerbsm344337iger Geldf344lschung) und wegen Urkundenf344lschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt und den Wertersatzverfall von 1.200 200 angeordnet. Gegen den Angeklagten A. hat es wegen Beihilfe zur Geldf344lschung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verh344ngt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 I. Revision des Angeklagten J. 2 1. Der Schuldspruch h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 3 a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat sich der Angeklagte J. im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde nach den getroffenen Feststellungen nicht wegen gemeinschaftlich begangener gewerbsm344337iger Geldf344lschung gem344337 247 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 247 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. 4 Das Sichverschaffen falschen Geldes im Sinne des 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der T344ter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenst344n-diger Verf374gung (zum eigenst344ndigen Inverkehrbringen als echt) annimmt. Mit-t344ter dieser Tatbestandsalternative kann daher nur sein, wer mit diesem Willen das Falschgeld zumindest in eigenen Mitgewahrsam bringt oder sich auf andere Weise Mitverf374gungsgewalt daran verschafft (vgl. BGHSt 44, 62, 64 ff.; BGH NStZ 2000, 530; 2005, 686; BGH StV 2003, 331). Dies war beim Angeklagten J. nicht der Fall. Vielmehr wurden die 80 falschen 100-200-Scheine allein von dem Mitangeklagten L. beschafft und von diesem unmittelbar dem verdeck- 5 - 4 - ten Ermittler 374bergeben. Weder auf den Beschaffungsvorgang noch auf die 334-bergabe des Falschgelds hatte der Angeklagte J. Einfluss. Auch die voran-gegangenen Verhandlungen 374ber die Modalit344ten des Falschgeldgesch344fts wa-ren allein zwischen dem Mitangeklagten L. und dem verdeckten Ermittler gef374hrt worden. Der Tatbeitrag des Angeklagten J. beschr344nkte sich darauf, den Kontakt zwischen L. und dem verdeckten Ermittler zum Abschluss des Gesch344fts herzustellen und bei deren "Vertragsverhandlungen" sowie der sp344-teren 334bergabe des Falschgelds anwesend zu sein. Eigenen Mitgewahrsam oder eine sonstige eigene Mitverf374gungsgewalt an den gef344lschten 100 200-Scheinen erlangte er hierdurch nicht. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher gewerbsm344337iger Geldf344l-schung nach 247 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 247 25 Abs. 2 StGB h344lt auch nicht im Hinblick darauf rechtlicher 334berpr374fung stand, dass der Angeklagte J. im Rahmen der Anbahnung des Gesch344fts dem verdeckten Ermittler zwei falsche Geldscheine als Muster 374bergab. Zum einen hatte er diese Geldnoten ersicht-lich nicht mit dem Willen zur eigenst344ndigen Verf374gung entgegengenommen, sondern von L. mit dem Auftrag erhalten, sie dem potentiellen K344ufer zu Pr374fungszwecken zu 374bergeben. Zum anderen sollten diese Falsifikate nur als Anschauungsobjekte dienen und nicht in den Zahlungsverkehr gelangen, wes-halb sie der Angeklagte J. von dem verdeckten Ermittler zur374ckforderte (s. UA S. 11, 15); es fehlte damit auch an der in 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB gefor-derten Absicht. 6 b) Der Angeklagte ist auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen lediglich der Beihilfe zur versuchten gewerbsm344337igen Geldf344l-schung gem344337 247 146 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 247247 22, 23, 27 Abs. 1 StGB schuldig. 7 - 5 - Der Mitangeklagte L. verschaffte sich falsches Geld in der Absicht, dieses als echt in Verkehr zu bringen (247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Dar374ber hin-aus versuchte er diese Absicht umzusetzen, indem er die Falsifikate dem in amtlicher Eigenschaft t344tigen verdeckten Ermittler 374bergab (247 146 Abs. 1 Nr. 3, 247247 22, 23 StGB; s. BGHSt 29, 311, 313 ff.; 34, 108, 109; 35, 21, 23; 42, 162, 168; BGH NStZ-RR 2002, 302, 303). Damit verwirklichte er eine einheitliche vollendete Geldf344lschung nach 247 146 Abs. 1 StGB (BGHSt 34, 108, 109; BGH NStZ-RR 2000, 105). 8 F374r die Mitwirkung des Angeklagten J. an dieser Tat gilt: 9 Hinsichtlich der von L. vollendeten Tatvariante der Geldf344lschung, dem Sichverschaffen von Falschgeld (247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), scheidet nicht nur eine Mitt344terschaft (s. oben a), sondern auch eine Beihilfe des Angeklagten J. aus. Denn eine Gehilfenstellung l344ge nur dann vor, wenn seine Tatbeitr344-ge nicht allein den Versuch des Inverkehrbringens des Falschgelds, sondern auch dessen Beschaffung gef366rdert h344tten (BGH NStZ 1997, 80). Der Mitange-klagte L. beschaffte sich die Falsifikate jedoch, ohne dass die T344tigkeit des Angeklagten hierauf irgendeinen f366rdernden Einfluss hatte; dar374ber hinaus l344sst sich den Urteilsgr374nden auch ein hierauf gerichteter Gehilfenvorsatz des Ange-klagten J. nicht entnehmen. Seine Vermittlung des Falschgeldgesch344fts so-wie seine Anwesenheit bei den Verkaufsverhandlungen und der 334bergabe der Falsifikate unterst374tzten allein den beabsichtigten Absatz des Falschgelds und damit die im Versuchsstadium stecken gebliebene Tatalterna-tive nach 247 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB. 10 Zwar hat der Angeklagte J. insoweit Tatbeitr344ge erbracht, die nach ihrem Gewicht und den Intentionen des Angeklagten die Annahme von Mitt344ter-schaft rechtfertigen k366nnten. Diese kommt aber deswegen nicht in Betracht, 11 - 6 - weil der Angeklagte das Falschgeld nicht - wie in 247 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor-ausgesetzt - nachgemacht, verf344lscht oder sich verschafft (s. oben a) hatte (BGH NStZ 1997, 80; 2005, 686 f.). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht eigenes gewerbsm344337iges Handeln des Angeklagten J. festgestellt. Gem344337 247 28 Abs. 2 StGB unterf344llt seine Gehilfent344tigkeit an dem versuchten Geldf344lschungsdelikt somit dem Qualifika-tionstatbestand des 247 146 Abs. 2 StGB. 12 c) Auch der Schuldspruch wegen gemeinschaftlich begangener Urkun-denf344lschung (247 267 Abs. 1, 247 25 Abs. 2 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen. An der F344lschung der franz366sischen Identit344tskarten und F374h-rerscheine war der Angeklagte J. nicht beteiligt. Diese oblag allein dem ge-sondert Verfolgten I. , ohne dass der Angeklagte hierzu einen Beitrag leis-tete. Eine Mitt344terschaft an der Urkundenf344lschung in der Tatvariante des Her-stellens unechter Urkunden kommt daher nicht in Betracht. Der Angeklagte J. gebrauchte die gef344lschten Dokumente aber auch nicht zur T344uschung des Rechtsverkehrs; denn er 374bergab sie dem in die Umst344nde eingeweihten ver-deckten Ermittler, sodass Adressat der Handlung nicht ein im Rechtsverkehr zu T344uschender war (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 267 Rdn. 25 m. w. N.). Das Verhalten des Angeklagten stellt vielmehr eine Anstiftung zur Urkundenf344l-schung dar (247 267 Abs. 1, 247 26 StGB), da er die Urkunden bei dem I. "be-stellte" (UA S. 13) und hierdurch bei diesem den Entschluss zur Herstellung der falschen Urkunden weckte; auch hierbei handelte er nach den Feststellungen gewerbsm344337ig (247 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 247 28 Abs. 2 StGB). 13 d) Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen zum Schuldspruch getroffen werden k366nnen, die zu einer ande-ren rechtlichen Bewertung der Taten f374hren. Er 344ndert deshalb den Schuld- 14 - 7 - spruch entsprechend ab (247 354 Abs. 1 StPO). Dem steht 247 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der gest344ndige Angeklagte auch bei einem dahinge-henden rechtlichen Hinweis nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366n-nen. 2. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung der im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Die im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde festgesetzte Einzelstrafe kann dagegen bestehen blei-ben; denn wegen des f374r Anstiftung und T344terschaft identischen Strafrahmens (247 26 StGB) und des unver344nderten Unrechts- und Schuldgehalts der Tat ist auszuschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt h344tte. Die zum Strafausspruch rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen k366nnen insgesamt bestehen bleiben, da sie von der 304nderung des Schuldspruchs nicht ber374hrt werden (247 353 Abs. 2 StPO). Erg344nzende weitere Feststellungen darf der neue Tatrichter hierzu tref-fen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 15 II. Revision des Angeklagten A. 16 Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat sich der Angeklagte A. nicht der Beihilfe zu der vollendeten Geldf344lschung des L. gem344337 247 146 Abs. 1 Nr. 2, 247 27 Abs. 1 StGB, sondern lediglich der Beihilfe zur ver-suchten Geldf344lschung nach 247 146 Abs. 1 Nr. 3, 247247 22, 23, 27 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Er wirkte w344hrend der Verhandlungen 374ber den Verkauf des Falschgeldes zwischen L. und dem verdeckten Ermittler auf L. ein, wor-aufhin dieser die Verhandlungen fortsetzte. Durch dieses Verhalten f366rderte er - 344hnlich wie der Mitangeklagte J. - die Tat des L. lediglich in Bezug auf das versuchte Inverkehrbringen des Falschgeldes, nicht aber hinsichtlich des Sichverschaffens der Falsifikate. 17 - 8 - Auch bei dem Angeklagten A. 344ndert der Senat den Schuld-spruch entsprechend ab. Das unter I. 1. d) Gesagte gilt hier in gleicher Weise. 18 Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs, jedoch k366nnen auch hier die insoweit bisher getroffenen Feststellun-gen bestehen bleiben (s. I. 2.). 19 Becker RiBGH Dr. Miebach befindet Pfister sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker von Lienen Sch344fer
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