BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 359/08 vom 8. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Oktober 2008 ge-m344337 247 154 Abs. 2, 247 154 a Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Duisburg vom 16. April 2008 wird a) das Verfahren vorl344ufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist, bzw. dieser Tatteil aus der Strafverfolgung ausgeschieden. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Auf Antrag des Generalbundesanwalts bzw. mit dessen Zustimmung stellt der Senat im Fall II. 2. das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein bzw. nimmt diesen Tatteil von der Strafverfolgung gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO aus. 1 - 3 - Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich die den F344llen II. 1. und 2. der Urteilsgr374nde zugrunde liegenden Tathandlungen des Angeklagten zumindest teilweise auf dieselbe Rauschgiftmenge bezogen, mit-hin das Vorliegen einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit nicht auszu-schlie337en ist. Die teilweise Einstellung bzw. Beschr344nkung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der f374r die Tat II. 2. verh344ngten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Dies n366tigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts der Anzahl und der H366he der verbleibenden Einzelstrafen ausschlie337en, dass sich die entfallene Einzelstrafe messbar auf die H366he der Gesamtstrafe ausgewirkt hat, zumal die Annahme einer Bewertungseinheit den Schuldumfang der Tat II. 1. erh366ht und die Straf-kammer hierf374r mit Sicherheit eine h366here Einzelstrafe verh344ngt h344tte. 2 Die 334berpr374fung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachr374ge hat im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy