BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 360/01 vom 24. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbaut o - matische Selbstladekurzwaffe u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdefhrers am 24. Januar 2002 gemß § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Mai 2001 aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit dieser Angeklagte wegen vorstzl i - chen Ausbens der tatschlichen Gewalt ber eine halbautomat i - sche Selbstladekurzwaffe verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im brigen w e - gen "vorstzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit vorstzlichem Ausben der tatschlichen Gewalt ber eine halbautomatische Selbstlade- waffe mit einer Lnge von nicht mehr als 60 cm" zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagesstzen verurteilt, Anordnungen nach §§ 69, 69 a StGB getroffen und eine Pistole der Marke Ceszka eingezogen. Mit seiner wirksam auf die Veru r - teilung wegen des Waffendelikts beschrnkten Revision rgt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat schon deswegen Erfolg, weil die insoweit von Amts wegen vorzunehmende Prfung ergibt, daß es fr die Aburteilung des Waffendelikts an der Verfahrensvorau s - setzung einer zugelassenen Anklage fehlt. - 3 - In der - unverndert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage war dem Angeklagten versuchter Mord, unerlaubter Erwerb und unerlaubtes Übe r - lassen einer "vollautomatischen Selbstladewaffe" sowie vorstzliche Trunke n - heit im Verkehr zur Last gelegt worden. Er habe den (rechtskrftig wegen g e - fhrlicher Körperverletzung bzw. Beihilfe zur gefhrlichen Körperverletzung abgeurteilten) Mitangeklagten U. und A. am 16. September 2000 eine von ihm zuvor erworbene Pistole Ceszka zur Verfgung gestellt. Alle drei A n - geklagten htten sich dann gegen 22.20 Uhr zu dem Lokal "An. " des Az. in der L. Straûe in V. begeb en, wo A. in Absprache mit dem Angeklagten und U. von auûen acht Schsse auf das Lokal abgegeben habe, um den Az. aus Rache wegen eines vorangegangenen Streits um Spielschulden zu töten. Az. sei lediglich durch Splitter einer Fensterscheibe verletzt worden. Am 17. September 2000 um 1.10 Uhr habe der Angeklagte M. sodann im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntchtigkeit mit einem Kraftfahrzeug die S. straûe in V. befahren. Die Verurteilung des Angeklagten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG beruht demgegenber auf folgenden vom Landgericht getro f - fenen Feststellungen: Nachdem ein von U. angeworbener unbekannter Dri t - ter mit der Pistole Ceszka, deren Herkunft nicht aufgeklrt werden konnte, nach 22.00 Uhr im Beisein von U. und A. die Schsse auf das Lokal des Az. abgefeuert hatte, fuhren U. und A. zu der Wohnung des Angeklagten M. im H. 8 in V. , wo sie gegen 22.30 Uhr eintrafen. Sie wollten sich zunchst dort verbergen und auch die Tatwaffe beim Ang e - klagten lassen. Dieser hatte von den vorausgegangenen Ereignissen keine Kenntnis. Er trank zunchst mit U. und A. bis gegen 23.00 Uhr Alkohol und verlieû sodann seine Wohnung, um seinen in der Nachbarschaft wohne n - - 4 - den Bruder aufzusuchen und ihn zu bitten, an einer Tankstelle weiteres Bier zu besorgen, was dieser jedoch ablehnte. Als der Angeklagte in seine Wohnung zurckkehrte, hatte A. die Pistole Ceszka und ein Magazin auf den Woh n - zimmertisch gelegt. Um U. und A. gefllig zu sein, war der Angeklagte bereit, die Waffe zunchst bei sich zu behalten. Er versteckte sie auf einem Schrank im Schlafraum. Zum Erwerb weiteren Alkohols fuhr der Angeklagte trotz einer BAK von 1,35 % o mit seinem Pkw schlieûlich am 17. September 2000 gegen 0.55 Uhr in Begleitung von U. und A. zu der Tankstelle und zurck. Um 1.10 Uhr wurden alle drei festgenommen. Anklage und Urteil betreffen danach hinsichtlich des Waffendelikts nicht dieselbe Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Bei dem im Anklagesatz nicht nher beschriebenen Erwerb der Pistole durch den Angeklagten vor deren Ei n - satz am 16. September 2000, deren Überlassung an U. und A. und dem Abfeuern der Schsse durch A. im Beisein des Angeklagten handelt es sich um einen geschichtlichen Vorgang, der sich nach Ort, Zeit und Sachverhalt von dem abgeurteilten Ausben der tatschlichen Gewalt ber die Pistole durch den Angeklagten in dem Zeitraum nach 23.00 Uhr in seiner Wohnung unte r - scheidet (zum prozessualen Tatbegriff s. allg. Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 264 Rdn. 2 m.w.N.). Auch im wesentlichen Ermittlungserge b - nis der Anklageschrift wird ein Umgang des Angeklagten mit der Pistole nach Abfeuern der Schsse auf das Lokal des Az. nicht erwhnt. Allein dadurch, daû in einer dort zitierten schriftlichen Stellungnahme seines Verteidigers d a - von die Rede ist, der Angeklagte habe keine Kenntnis ber die Herkunft der Waffe, die in seiner Wohnung gefunden wurde, wird weder ein solcher U m - gang beschrieben, noch knnte er aufgrund dieses Zitats berhaupt in den a n - geklagten geschichtlichen Lebenssachverhalt eingefhrt werden (vgl. BGHSt - 5 - 32, 146, 149). Die abgeurteilte Tat htte daher nur im Wege einer Nachtrag s - anklage (§ 266 StPO) in das Verfahren einbezogen werden knnen (s. auch BGH NStZ 1981, 299). Eine solche war auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei dem in der Anklage umschriebenen und dem der Verurteilung zugru n - de liegenden Umgang des Angeklagten mit der Pistole um eine einheitliche Straftat im materiell-rechtlichen Sinne (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG in der Form der fortdauernden Ausbung der tatschlichen Gewalt ber die Pistole) und daher auch um eine Tat im prozessualen Sinne des § 264 Abs. 1 StPO gehandelt haben knnte (Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO Rdn. 6, 6 a). Denn da der in der Anklageschrift behauptete Umgang des Angeklagten mit der Pistole nicht erwiesen ist, kann er mit dem abgeurteilten Geschehen keine einheitliche Tat im sachlich-rechtlichen Sinne bilden (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentitt 24; fr Fortsetzungstaten: BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 13 Nr. 3). Das Verfahren ist daher einzustellen, soweit der Angeklagte wegen des Waffendelikts verurteilt wurde. Damit entfllt die Gesamtgeldstrafe und die allein auf den Schuldspruch gegen den Angeklagten M. nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG gesttzte Einziehung der Pistole Ceszka, whrend die Verurteilung des Angeklagten gemû § 316 Abs. 1 StGB - 6 - zu einer (Einzel-)Geldstrafe von 40 Tagesstzen zu je 30 DM sowie die daran anknpfenden Maûregelentscheidungen nach §§ 69, 69 a StGB bestehen ble i - ben. Tolksdorf Rissing-van Saan RiBGH Pfister ist wegen Urlaubs an der Unter- schrift gehindert. Tolksdorf von Lienen Becker
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