BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 360/02 vom19. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer Körperverletzung u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2002 gemäß § 154Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHalle vom 20. Dezember 2001 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte W. imFall II. 5. der Urteilsgründe wegen Verwendens von Kennzeichenverfassungswidriger Organisationen verurteilt worden ist; denn in-soweit ist das Merkmal der Öffentlichkeit bislang nicht ausreichendfestgestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-fahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;b) der Schuldspruch, soweit es den Angeklagten W. betrifft,dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der schweren Körperverlet-zung, der gefährlichen Körperverletzung, der unterlassenen Hilfe-leistung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidri-ger Organisationen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Wegfall des FallesII. 5. der Urteilsgründe hat keine Auswirkungen auf die Höhe derverhängten Jugendstrafe.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
Full & Egal Universal Law Academy