BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 360/06 vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. M344rz 2006 im Ma337regelaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und die Unterbringung in der Si-cherungsverwahrung abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten, auf die R374ge der Ver-letzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision, mit der sie die Verh344ngung ei-ner h366heren Strafe und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung errei-chen will. Das Rechtsmittel hat zum Ma337regelausspruch Erfolg, zum Strafaus-spruch ist es unbegr374ndet. 1 - 4 - I. Die Begr374ndung, mit der die Strafkammer eine Unterbringung des An-geklagten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 2 StGB abgelehnt hat, h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 1. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift bejaht und ausgef374hrt, der Erfolg der angeordneten Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt zur Behandlung der Alkoholkrankheit des Angeklagten sei hin-reichend wahrscheinlich, um seinem Hang zur Begehung gef344hrlicher Straftaten ausreichend zu begegnen. Das insoweit erforderliche hohe Ma337 an prognosti-scher Sicherheit sei eingeschr344nkt durch die M366glichkeit, zum Schutz der All-gemeinheit die Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b StGB nachtr344glich anzu-ordnen, weil eine Therapieunwilligkeit als "neue Tatsache" im Sinne dieser Vor-schrift zu bewerten sei. Wenn die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass eine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt Erfolg haben k366nne, sei es unverh344ltnis-m344337ig (247 72 StGB), die Sicherungsverwahrung zus344tzlich anzuordnen. 3 2. Diesen Erw344gungen liegt ein rechtlich nicht zutreffendes Verst344ndnis von dem Verh344ltnis zwischen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) und der Sicherungsverwahrung (247247 66 ff. StGB) zugrunde. Die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung ist solchen F344llen vorbehalten, in denen erstmalig nach der Verurteilung und vor Ende des Strafvollzugs "neue Tatsa-chen" erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten hinweisen (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 10, 12). Tatsachen sind nur dann neu, wenn sie das Ausgangsgericht auch bei pflichtgem344337er Wahrnehmung seiner Aufkl344rungspflicht nicht h344tte erkennen k366nnen (vgl. BGHSt 50, 121, 125 f., 180, 187; 275, 278). Eine "neue Tatsache" liegt demgegen374ber nicht vor, wenn sich die Gef344hrlichkeit des Betroffenen ausschlie337lich als Folge der - zum Zeit- 4 - 5 - punkt der Verurteilung bereits bekannten - unbew344ltigten Suchtproblematik dar-stellt. In einem solchen Fall muss bereits das 374ber die Anlasstat befindende Ge-richt geeignete Ma337nahmen zum Schutz der Allgemeinheit ergreifen, etwa ne-ben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Sicherungsverwahrung vorbehalten (247 66 a StGB) oder sogar anordnen (247 66, 247 72 Abs. 2 StGB). Das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt setzt ein hohes Ma337 an prognostischer Sicherheit voraus, dass mit der Unterbringung die vom Angeklagten ausgehen-de Gefahr beseitigt werden kann. Wird die Erwartung des Gerichts durch in der Suchterkrankung begr374ndete und damit dem Gericht grunds344tzlich erkennbare Umst344nde entt344uscht, so kann das Instrument der nachtr344glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht als Korrektiv der unrichtigen Prognose heran-gezogen werden (vgl. BVerfG StV 2006, 574, 577). So liegt es hier. II. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung f374hrt der dargestell-te Rechtsfehler zur Aufhebung des gesamten Ma337regelausspruchs. Der Straf-ausspruch kann bestehen bleiben. Unter den hier gegebenen Umst344nden ist auszuschlie337en, dass ihn die noch zu treffenden Entscheidungen 374ber die Ma337regeln beeinflussen k366nnen. Der Strafausspruch weist weder zu Gunsten noch zu Lasten des Angeklagten einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 5 Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft musste sich das Landge-richt bei der gebotenen Gesamtabw344gung aller schuldrelevanten Umst344nde nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Milderung des in 247 177 Abs. 2 StGB vorgegebenen Strafrahmens gem344337 247 21, 247 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB deshalb zu versagen ist, weil die erhebliche Verminderung seiner Steuerungs-f344higkeit auf verschuldeter Trunkenheit beruht (vgl. BGHR StGB 247 21 Strafrah- 6 - 6 - menverschiebung 31). Denn nach den Feststellungen leidet er an einer Alko-holkrankheit, die aufgrund eines ihn weitgehend beherrschenden Hanges seine F344higkeit erheblich einschr344nkt, der Versuchung zum 374berm344337igen Alkoholkon-sum zu widerstehen. Unter diesen Umst344nden kann ihm die Alkoholisierung nicht als ein die Schuld erh366hender Umstand angelastet werden (vgl. BGHR StGB 247 21 Strafrahmenverschiebung 31, 33 und 38). Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer zwar rechtsfeh-lerhaft ber374cksichtigt, dass der seit 1996 in Deutschland lebende Angeklagte als Ausl344nder besonders strafempfindlich sei. Die Ausl344ndereigenschaft als solche f374hrt nicht bereits zu einer strafmildernd zu ber374cksichtigenden besonderen Strafempfindlichkeit; dies ist allenfalls beim Vorliegen - hier nicht festgestellter - besonderer Umst344nde wie mangelnder Vertrautheit mit der deutschen Sprache und Kultur oder fehlenden famili344ren Kontaktm366glichkeiten der Fall (vgl. BGHSt 43, 233, 234; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 46 Rdn. 43). Der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass das Landgericht ohne diese rechtsfehlerhafte Erw344-gung eine h366here Freiheitsstrafe ausgesprochen h344tte. Es hat die Ausl344nderei-genschaft des Angeklagten nach einer ausf374hrlichen Begr374ndung der tat- und schuldangemessenen Strafe nur beil344ufig und erg344nzend erw344hnt und ihr im Hinblick auf die zuvor er366rterten Strafzumessungsgr374nde ersichtlich keine we-sentliche Bedeutung beigemessen. 7 III. Der neue Tatrichter wird genauer als bisher darzulegen haben, ob der Angeklagte einen Hang hat, erhebliche Straftaten zu begehen, und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist (247 66 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB). Die knap-pen Ausf374hrungen in dem angefochtenen Urteil lassen die erforderliche Ge-samtw374rdigung des Angeklagten und seiner Taten vermissen und belegen die materiellen Voraussetzungen f374r die Anordnung von Sicherungsverwahrung 8 - 7 - nicht. Weiterhin sind zus344tzliche Feststellungen zur Pers366nlichkeit und den Le-bensumst344nden des Angeklagten erforderlich, um eine ausreichende Tatsa-chengrundlage f374r die Beurteilung zu haben, ob die Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt Aussicht auf Erfolg hat. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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