BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 360 /1 2 vom 28. August 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 28. August 2012 g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 8. Dezember 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T . wegen besonders schw e- ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheit s- strafe von zwei Jahren und den Angeklagten R . wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von e i- nem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung jeweils zur Bewä h- rung ausgesetzt. Zur Revision des Nebenklägers hat der Generalbundes anwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Ang e- klagte wegen ei ner Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision 1 2 - 3 - des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterblieb e- nen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren b e- gründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revision s- begründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmit tel unzulässig (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rdn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Abla uf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Die Revision des Nebenklägers ist daher zu verwe r- fen." Dem schließt sich der Senat an. Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke 3
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