ECLI:DE:BGH:2017:0 21117U3STR360.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 360/17 vom 2. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitze nder Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann , Dr. Berg als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft u nd des Angeklagten g e- gen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. März 2017 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem A n- geklagten hierdurch entstande nen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Fre i- heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. I. Nach den Feststellungen versorgte der arbeitslose Angekla gte, der eine Spielleidenschaft entwickelt hatte, neben dem ehelichen Haushalt und seiner demenzkranken Schwiegermutter auch die 79 - jährige später getötete Frau M . , die ihm im Gegenzug finanzielle Zuwendungen - u.a. eine Schenkung in Höhe von 10.000 n- regelmäßig bedienen konnte, sowie ein " Kostgeld " - z u- 1 2 - 4 - kommen ließ und sowohl Vorsorge - als auch Kontovollmacht erteilt hatte. Am Tattag fuhr die später Getötete - wie an den meiste n Tagen - zum Haus des Angeklagten, um dort zu Mittag zu essen. Hier kam es, nachdem er für sie B e- e- kannten Gründen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der dann Getöt eten, in deren Verlauf er ihr in Tötungsabsicht einen blauen Müllsack über den Kopf stülpte und eng am Hals und im Bereich der unteren Gesichtshälfte mit Klebeband fixierte, so dass sie erstickte. Die Leiche verpac k- te er in zwei weitere Müllsäcke und vergr ub sie im Wald, wo sie erst nahezu sechs Monate später a ufgefunden wurde. Dann zahlte er die vom Konto der - ete für seine Wohnung. Am Folgetag begab sich der Angeklagte nochmals zur Wohnung der Getöteten und entwendete einige Schmuckstücke im Wert von insgesamt 3.000 Schuldfähigkeit des Angeklag ten war zum Tatzeitpunkt weder durch seine Le i- denschaft für Glücksspiel noch durch seine durch die Überforderung bei der Versorgung der Schwiegermutter und eine depressive Grundstimmung bedingte psychische Labilisierung beeinträchtigt. Die Strafkammer k onnte sich nicht die Überzeugung verschaffen, dass der Angeklagte aus Habgier oder heimtückisch tötete. 3 - 5 - II. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten greifen die Bewei s- wü rdigung an. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist die Strafkammer vorschnell aufgrund des Grundsatzes " in dubio pro reo " von einer streitbedin g- ten Spontantat ausgegangen, obwohl eine geplante Tötung aus Habgier nah e- gelegen habe. Der Angeklagte beansta ndet die Überzeugungsbildung des Landgerichts zu seiner Täterschaft und sieht es schon als nicht rechtsfehlerfrei belegt an, dass Frau M . eines unnatürlichen Todes gestorben ist. Den Rechtsmitteln ist der Erfolg zu versagen. Die Beweiswürdigun g ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt daher allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; e s genügt, dass sie mö g- lich sind. Ebenso ist es allein Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebni s- ses zu bewerten. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tat richter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder l ü- ckenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schul d des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatric h- terliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweiche n- de Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gew esen wäre. Ebenso wenig kann das Revisionsgericht auf der Grundlage einer abweiche n- den Beurteilung der Bedeutung einer vom Tatrichter vertretbar bewerteten I n- 4 5 6 - 6 - diztatsache in dessen Überzeugungsbildung eingreifen (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ - RR 2013, 75, 77 mwN; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ - RR 2013, 242, 243). Daran gemessen ist gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts nichts zu erinnern. Sie beruht auf einer bewertenden Gesamtschau aller maßgebl i- chen objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles. Die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar noch verstoßen sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze. Im Einzelnen: 1. Entgegen der Auffassung des Angeklagten begegnet die Beweiswü r- digung, auf der die Überzeugung der Strafkammer gründet, dass die Verstorb e- ne keines natürlichen Todes gestorben ist, sondern - vom Angeklagten - getötet wurde, keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, Frau M . in ihrer Wohnung tot aufgefunden und die Leiche beseitigt zu haben, um ihr Weiterleben vorzutäuschen, damit er sich noch in ochen gehabt habe, als widerlegt angesehen. Zwar habe der rechtsmedizinische Sachverständige aufgrund des Zustandes der Leiche einen Tod durch Fremd - einwirkung nicht sicher feststellen können. Auch hätte Frau M . durchaus aufgrund ihrer Erkrankungen v ersterben können. Doch komme nach den Au s- führungen des Sachverständigen ebenso ein Tod durch Ersticken in Betracht, da eine über den Kopf der Leiche gezogene Mülltüte im Bereich der unteren Gesichtshälfte und des Halses mit Klebeband fest verschnürt war. D ass der Angeklagte Frau M . tatsächlich durch Ersticken zu Tode brachte, ergibt sich nach der Auffassung der Strafkammer aus den erheblichen Unklarheiten und Widersprüchen in seinen Einlassungen sowie aus einer Reihe von Indizien, die dafür sprächen, dass die später Getötete am Tattag nicht etwa zu Hause 7 8 - 7 - geblieben, sondern - wie nahezu täglich - zum Angeklagten gefahren war und dieser in ihrem Auftrag Besorgungen gemacht, u.a. Geld abgehoben, hatte. Dagegen ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen dargelegt hat - nach den dargestellten Maßstäben aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Soweit die Revision des Angeklagten die Bewertung einzelner Indizien durch das Landgericht in Frage stellt, nimmt sie eine eigene Beweiswürdigung vor, die revisionsrechtlich nicht beachtlich ist. 2. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keine Rechtsfehler zugunsten oder zulasten (§ 301 StPO) des Angeklagten auf. a) Entgegen dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft ist das Landg ericht nicht unter rechtsfehlerhafter Anwendung des Zweifelsatzes von einer situationsbedingten Spontantat ausgegangen. Es hat vielmehr dargelegt, dass es keine Umstände, die auf eine Planung der Tat hindeuten, erkannt habe. Insbesondere sei kein Motiv für eine geplante Tötung ersichtlich. Der Angekla g- te habe sich zwar in finanziellen Schwierigkeiten befunden, was aber nicht u n- gewöhnlich gewesen sei. Vielmehr habe er in der Vergangenheit solche fina n- ziellen Engpässe - gerade auch dank der Zuwendungen von Fr au M . - b e- wältigen können. Seine Spielleidenschaft habe er zu steuern vermocht. Deshalb könne nur ein Streit die Tat ausgelöst haben, wenn sich auch hierzu keine s i- cheren Feststellungen treffen ließen. Darüber hinaus sprechen nach der Au f- fassung des L andgerichts mehrere, im Einzelnen aufgeführte Indizien sogar gegen eine geplante Tat. Damit hat das Landgericht nicht zugunsten des Ang e- klagten ohne nähere Begründung eine Tatvariante unterstellt, für die konkrete Anhaltspunkte nicht vorhanden gewesen sind . 9 10 - 8 - b) Aufgrund der genannten Erwägungen hat das Landgericht auch eine Tötung aus Habgier nicht feststellen können. Dabei hat es in den Blick geno m- men, dass der Angeklagte nur zu Lebzeiten der Frau M . auf weitere fina n- zielle Zuwendungen hoffen kon nte, da diese ihn testamentarisch nicht begün s- tigen durfte. Davon dass der der Tötung vorausgegangene Streit finanzielle Forderungen des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf das am Tattag im Auftrag der später Getöteten abgehobene Geld, zum Anlass hat te, hat sich das Landgericht mit nachvollziehbarer Begründung gerade nicht zu überzeugen vermocht (UA S. 62 f.). Der einen Zusammenhang seines Handelns mit der E r- Leiche beseitigt zu haben, um das ihm von der Getöteten versprochene Geld abheben zu können, hat das Landgericht keinen Glauben geschenkt. Die Schlüsse der Kammer, die auf lückenlosen Erwägungen beruhen, sind jede n- falls möglich und damit revisionsrechtlich hinzunehmen. c) Schließlich ist die Beweiswürdigung der Strafkammer auch nicht de s- halb lückenhaft, weil das Landgericht sich nicht mit dem Umstand auseinande r- gesetzt hat, dass bei dem Angeklagten eine Cola - Flasche mit GBL - haltigem Felgenreiniger festgestellt worden ist, für deren Inhalt er keine Erklärung habe abgeben können, obgleich dies nach Auffassung der Revision eine vorang e- gangene Betäubung der später Getöteten mit GBL ( " k.o. - Tropfen " ) für möglich erscheinen lasse. Denn die toxikologische Untersuchung der Leiche h at die Einnahme von GBL nicht belegen können, wenn auch eine solche nach Auffa s- sung der Sachverständigen letztlich im Hinblick auf im Mageninhalt vorgefu n- dene GBL/GHB - Spuren, deren Entstehung allerdings ebenso durch den Ve r- wesungsprozess erklärt werden kön nten, nicht auszuschließen war. Vor dem Hintergrund dieses toxikologischen Untersuchungsergebnisses kam dem U m- stand, dass der Angeklagte nicht erklären konnte, wie das GBL in die Cola - Flasche gelangt ist, für den Nachweis einer möglichen vorherigen Betäubu ng 11 12 - 9 - der später Getöteten nur eine geringe Bedeutung zu, zumal er angegeben hat, in der Vergangenheit wegen des darin enthaltenen GBL selbst Felgenreiniger - u.a. mit Cola verdünnt - eingenommen zu haben. Das Landgericht musste sich deshalb insoweit zu eine r Erörterung nicht gedrängt sehen. 3. Da die danach rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schul d- spruch tragen und auch die Strafzumessung rechtlicher Überprüfung standhält, waren die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wie des Angeklagten zu verwe r- fen. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 13
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