BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 36/08 vom 11. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts am 11. M344rz 2008 gem344337 247247 44, 46, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. M344rz 2007 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Verden vom 20. Juni 2007, mit dem die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu ge-fasst, dass die Worte "gemeinschaftlichen" und "im minder schweren Fall" entfallen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" schweren Raubes "im minder schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und unter Einbeziehung der Strafe aus einer vorangegangenen gesamtstrafenf344higen Verurteilung auf eine Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. 1 Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch war allerdings neu zu fassen, weil die Urteilsformel von allem freizuhalten ist, was nicht unmittelbar der Erf374llung ihrer Aufgabe dient, das begangene Unrecht zu kennzeichnen und die im Urteil getroffenen Anordnungen zu verlautbaren. Bezeichnungen der Tat als "gemeinschaftlich" oder "minder schwerer Fall" er374brigen sich danach (BGHSt 27, 287, 289). Im 334brigen war das Urteil lediglich um die Feststellung eines Konventionsversto337es zu erg344nzen (247 349 Abs. 4 StPO). 2 Nach Eingang der versp344teten Revisionsbegr374ndung und des Wieder-einsetzungsantrages beim Landgericht am 26. Juni 2007 ist es zu einer Verlet-zung des Gebots z374giger Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG gekommen. Nachdem die Akten vom Landgericht an die Staatsanwaltschaft 374bersandt worden waren und der neue, f374r das Revisionsverfahren mandatierte Verteidiger am 4. Juli 2007 Ak-teneinsicht genommen hatte, stellte der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft Verden erst am 11. Januar 2008 den 334bersendungsbericht an den General- 3 - 4 - bundesanwalt fertig; dort gingen die Akten am 23. Januar 2008 ein. Bei einem ordnungsgem344337en Verfahrensgang h344tte die Akten374bersendung einschlie337lich der erforderlichen Vorarbeiten allenfalls zwei Monate ben366tigen d374rfen, so dass es zu einer unangemessenen Verfahrensverz366gerung von ca. f374nf Monaten gekommen ist. Dies hat der Senat von Amts wegen zu ber374cksichtigen; der Er-hebung einer Verfahrensr374ge bedarf es dazu nicht (BGH NStZ 2001, 52; NStZ-RR 2005, 320). Nach der durch Beschluss des Gro337en Senats f374r Strafsachen ge344nder-ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation von rechts-staatswidrigen Verfahrensverz366gerungen (BGH, Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 = NJW 2008, 860; zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt) kann die ausdr374ckliche Feststellung der Verfahrensverz366gerung zu ihrer Kompensation gen374gen; die Feststellung muss lediglich in den Urteilsgr374nden deutlich hervor-treten (BGH aaO Rdn. 38, 56). 4 So verh344lt es sich hier. Der Senat kann diese Frage selbst entscheiden, weil es im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt, 374ber die Feststellung der Verfahrensverz366gerung hinaus eine weitergehende Kompensation durch den Ausspruch vorzunehmen, dass ein Teil der verh344ngten Strafe als vollstreckt gilt (247 354 Abs. 1 StPO): 5 Die Verfahrensverz366gerung betrug weniger als sechs Monate. Sie ge-schah erst nach dem Eingang der allein auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzten Revisionsbegr374ndung, so dass eine den Angeklagten besonders belastende Ungewissheit 374ber den Ausgang des Verfahrens sich nur noch darauf beziehen konnte, ob das ihn verurteilende erstinstanzliche Urteil rechtskr344ftig werden w374rde. Die Verz366gerung des Eintritts der Rechtskraft hat allenfalls eine sehr geringe Belastung f374r den Angeklagten nach sich gezogen, weil er sich seit 6 - 5 - dem 23. Juli 2007 in anderer Sache in Strafhaft befindet. Dabei handelt es sich um die Vollstreckung der im angefochtenen Urteil bei der Gesamtstrafenbildung einbezogenen Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln, so dass die verb374337te Haftzeit in vollem Umfang auf die hier zu verb374337ende Ge-samtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Nach alledem scheidet eine weitergehende Kompensation als die vom Senat vorgenommene Feststellung der Verfahrensverz366gerung aus. 7 Angesichts des nur geringf374gigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Be-schwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 8 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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