BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 36/09 vom 10. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 5. November 2008 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Heroin in nicht geringen Mengen in sechs F344llen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie die Einziehung von Gegenst344nden angeordnet. Vom Vorwurf, eine weitere Straftat nach dem Bet344ubungsmittelgesetz began-gen zu haben, hat es ihn freigesprochen. Mit der gegen seine Verurteilung ge- 1 - 3 - richteten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und r374gt die Ver-letzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt auf die Sachr374ge hin zur 304n-derung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Einzel-strafen und die Gesamtstrafe; im 334brigen ist es aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen lieferten die gesondert verfolgten T. und A. C. in sechs F344llen jeweils 100 Gramm Heroin mit einer Wirk-stoffkonzentration von 50 % sowie 500 Gramm Streckmittel in die Wohnung des Angeklagten. Dieser verkaufte die Bet344ubungsmittel jeweils f374r 2.500 200 an eine unbekannt gebliebene Person. Vom Kaufpreis behielt der Angeklagte jeweils 50 200 bis 100 200 als Lohn f374r sich ein und 374bergab das restliche Geld seinen Liefe-ranten. Die Kammer konnte nicht ausschlie337en, dass der Angeklagte lediglich als "Kurier" t344tig war. 2 Die auf der Grundlage dieser Feststellungen vorgenommene W374rdigung des Landgerichts, der Angeklagte sei als T344ter des unerlaubten Handeltreibens mit Heroin anzusehen, h344lt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Danach ist die T344tigkeit ei-nes Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts ersch366pft und ohne wei-teren Einfluss auf die Abwicklung des eigentlichen Umsatzgesch344ftes bleibt, als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln zu werten (BGH NStZ 2007, 338; Winkler NStZ 2008, 444 f.). Der mit der eigenen Verf374gungs-gewalt des Angeklagten zugleich verwirklichte Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hierzu im Verh344ltnis der Tateinheit (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 116; Weber, BtMG 2. Aufl. 247 29 Rdn. 408, 901 m. w. N.). 3 - 4 - Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. Es ist auszu-schlie337en, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann, welche die Annahme eines t344terschaftlichen Handeltreibens tragen. 247 265 StPO steht der 304nderung des Schuldspruchs nicht entgegen; der Angeklagte h344tte sich nicht anders als geschehen verteidigen k366nnen. 4 Die Einzelstrafen und der Gesamtstrafenausspruch k366nnen - auch unab-h344ngig von der 304nderung des Schuldspruchs - nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat nicht er366rtert, ob die Voraussetzungen des 247 31 Nr. 1 BtMG vorliegen und deshalb die Strafrahmen zu mildern sind, obwohl die festgestell-ten Umst344nde des Falles dazu dr344ngten. Der Angeklagte hat nach Erl344uterung dieser Vorschrift die Bet344ubungsmittelgesch344fte nach Zeit, Menge und Preis einger344umt und seine Lieferanten benannt. Deshalb liegt es nahe, dass er dazu beigetragen hat, die Taten 374ber seinen Tatbeitrag hinaus aufzukl344ren, zumal es f374r die Annahme eines Aufkl344rungserfolges ausreichend ist, wenn eine sichere-re Grundlage f374r den Nachweis von Bet344ubungsmitteltaten anderer Tatbeteilig-ter geschaffen und auf diese Weise die M366glichkeit der Strafverfolgung verbes-sert wird (vgl. BGHR BtMG 247 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19; Weber aaO 247 31 Rdn. 82 f.). Der Anwendung des 247 31 Nr. 1 BtMG steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Taten bestritten und seine im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben in Abrede gestellt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob diese trotz des sp344teren Bestreitens tats344chlich zu einem Auf-kl344rungserfolg gef374hrt haben (vgl. BGHR BtMG 247 31 Nr. 1 Aufdeckung 4, 11, 20). 5 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der Tatrichter bei einer rechts-fehlerfreien Pr374fung 247 31 Nr. 1 BtMG angewendet und mildere Strafen verh344ngt h344tte. Die bisher zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen sind von dem 6 - 5 - Rechtsfehler nicht betroffen und k366nnen deshalb bestehen bleiben. Es sind le-diglich erg344nzende Feststellungen zu den Voraussetzungen des 247 31 Nr. 1 BtMG geboten. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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