BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 36/11 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 gem344337 247 356a StPO beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. M344rz 2011 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts Oldenburg vom 22. November 2010 mit Beschluss vom 9. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, nachdem der darauf ge-richtete Antrag des Generalbundesanwalts vom 31. Januar 2011 dem Verteidi-ger des Verurteilten zugestellt worden war und die Gegenerkl344rung vom 14. Februar 2011 vorlag. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner An-h366rungsr374ge nach 247 356a StPO. 1 Der Rechtsbehelf ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung weder zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen noch sonst den An-spruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r verletzt. 2 Entgegen der Auffassung des Verurteilten bestand insbesondere keine Pflicht, die angegriffene Senatsentscheidung weiter zu begr374nden (BVerfG, Be-schl374sse vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81, NJW 1982, 925; vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814; vom 23. August 2005 - 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 2 StR 3 - 3 - 530/06 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Mit Blick auf das weitere Vorbringen des Verurteilten weist der Senat im 334brigen erneut darauf hin, dass ein Anlass f374r die Anberau-mung einer Revisionshauptverhandlung nicht gegeben war. Liegen die Voraus-setzungen des 247 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein Anspruch auf eine Revisi-onshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungs-recht (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 jeweils mwN). Becker von Lienen Hubert Sch344fer RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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