BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 36/11 vom 9. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. M344rz 2011 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. November 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten, im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung durchzuf374hren und 374ber diesen Antrag vor der Sachentscheidung zu befinden, war nicht zu entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 jeweils mwN). Sch344fer Pfister von Lienen Hubert Mayer
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