ECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR361.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 361/16 vom 15. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nac h Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 25. April 2016 im Ausspruch über die Maßregel mit den zugeh örigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verwor fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsät z- lichem Fahren ohn e Fahrerlaubnis , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja h- ren und neun Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet . Die auf die Rüge n der Verletzung formellen und materiellen R echts gestützte Revision des Ang e- klagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 3 - Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld - und Strafausspruch keinen durchgreifenden R echtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Insbesondere ist die Zume s- sung der Einzelstrafen - entgegen der Auffassung der Revision - nicht wide r- sprüchlich: Dass das Landgericht für Tat 4, bei der die Betäubungsmittel s i- chergestel lt wurden, auf dieselbe Einzelstrafe erkannt hat wie für die Taten 1 und 3, bei denen das Rauschgift nicht sichergestellt wurde , ergibt sich zwan g- los daraus, dass sich - bei sonst gleichen Umständen - die Taten 1 und 3 auf eine deutlich geringere Menge Rau schgift bezogen. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich indes die Anordnung der Sperrfrist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausg e- führt: " Dagegen kann die Entscheidung über die Maßregel nach § 69a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 StGB keinen Bestand haben, da sie entgegen § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist. Zwar ist nahe liegend, dass der Angeklagte aufgrund der im Urteil festgestellten Straftaten - insbesondere des typischen Verkehrsdelikts des Fahrens ohne Fahr e r- laubnis - , der vielfachen Vorverurteilungen wegen Fahrens ohne Fahre r- laubnis, der in diesem Zusammenhang verhängten isolierten Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (UA S. 3 f.) sowie des mehrfachen Scheiterns des Angeklagten an der medizini sch - psychologischen Unte r- suchung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis (UA S. 3) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist. Doch hätte gleichwohl - zumal kein Regelfall gemäß § 69 Abs. 2 StGB vorliegt - , eine ausdrü ckliche Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vorgenommen werden müssen, um die fe h- lende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) zu belegen (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 487/1 4). Da die Urteilsgründe weder eine Begründung noch eine Würdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit erkennen lassen, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben. " 2 3 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Becker Schäfer Spaniol Tiemann Hoch 4
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