BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 36/13 vom 16. April 2013 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2013 einstimmig beschlo s- s en: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann offen bleiben , ob der Antrag auf Vernehmung des behandel n- den Oberarztes, der Stationsärztin und des Stationspsychologen zum Beweis, das s der Beschuldigte krankheitseinsichtig i st und behandelt werden wi ll , hinreichend bestimmte T atsachen, die der Beweisführung durch die Vernehmung sachverständige r Zeugen zugänglich sind, en t- hält (vgl. BGH , Urteil vom 13 . Juni 2007 - 4 StR 100 / 07 , St V 20 0 7 , 563 f.) . Denn die Strafkammer hat in ihrer Ablehnungsentscheidung die behaupteten Umstände mit rechtsfehlerfreier Begründung als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos gewertet und den Antrag damit aus einem der in § 244 Abs. 3 und 4 StPO ab - schließend aufgezählten Gründe abgelehnt . Tolksdorf RiBGH Hubert ist wegen Urlaubs Mayer an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf Gericke Spaniol
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