BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 362/11 vom 15. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. Dezember 2 011 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert , Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als beisitzende Richter , Staatsanwalt in der Ver handlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsa nwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Mai 2011 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landge richt hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die zuungunsten des Angekla g- ten eingelegte, wirksam auf den Strafausspru ch beschränkte und auf die Ve r- letzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das 1 - 4 - - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet ( § 349 Abs. 2 StPO). Becker Pfister Hubert Mayer Menges
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