BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 363/13 vom 6. März 201 4 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Mär z 2014 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 8. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des General bunde s- anwalts bemerkt der Senat: 1. Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht zutreffend als Beweisantrag behandelt. Die Frage, " ob " an der sichergestellten Bekleidung der Angeklagten Schmauchpartikelanhaftungen wie au s dem Lauf der Tatwaffe hätten gefunden werden müssen, stand im Z u- sammenhang mit der in das Wissen des Sachverständigen gestellten Erkenn t- nis, es könne die Angeklagte nicht viermal mit dem Revolver geschossen h a- ben, ohne dass an ihrer Kleidung Rückstände v on Schmauchpartikeln vorha n- den gewesen wären. Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bleibt gleichwohl erfolglos, weil das Landgericht die antizipierende Beweiswürdigung im Ablehnungsbeschluss hinreichend dargelegt hat. - 3 - 2. Die Rüge, der Strafkamme rvorsitzende habe weder mitgeteilt, ob und ggf. mit welchem Ergebnis Erörterungen stattgefunden hatten, deren Gege n- stand die Möglichkeit einer Verständigung i.S.v. § 257c StPO gewesen war (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO), noch habe er im Protokoll vermerkt, das s eine Ve r- ständigung nicht stattgefunden habe (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO), ist nicht z u- lässig erhoben. Um dem Revisionsgericht eine Entscheidung über das Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler zu ermöglichen, muss die Revision nicht nur vortragen, o b und ggf. welche Mitteilung der Vorsitzende in der Hauptve r- handlung gemacht hat, sondern auch, ob und ggf. mit welchem Inhalt Erört e- rungen nach §§ 202a, 212 StPO tatsächlich stattgefunden hatten. Schäfer Pfister Hubert Mayer Spaniol
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