BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 364/02 vom29. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landge-richts Osnabrück vom 22. April 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO). Die anwaltliche Versicherung zur Verfahrensrüge beziehtsich auf den - unerheblichen - Zustand um 16.20 Uhr nach Beendigungder Sitzung. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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