BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 364/03 vom9. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsFlensburg vom 19. Juni 2003 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahrenund acht Monaten verurteilt.Innerhalb der Revisionseinlegungsfrist hat sich der Angeklagte mit ei-nem in serbo-kroatischer Sprache verfaßten Schreiben an das Landgerichtgewandt. Es bestehen Zweifel, ob er mit diesem Schreiben Revision einlegenwollte, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme meint: EineÜbersetzung, die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - anscheinendvon dem Vorsitzenden der Strafkammer - veranlaßt worden ist, läßt nicht er- - 3 -kennen, daß dem Angeklagten an einer Überprüfung des Urteils gelegen ist.Jedenfalls aber wäre das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwaltdargelegten Gründen unzulässig.Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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