BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 364/06 vom 17. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: bewaffneten Bet344ubungsmittelhandels zu 2.: Beihilfe zum bewaffneten Bet344ubungsmittelhandel Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 17. Oktober 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 12. Mai 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die R374ge nach 247 338 Nr. 3 StPO ist unbegr374ndet, weil das Landgericht den Befan-genheitsantrag des Angeklagten K. aus den vom Generalbundesanwalt im Ein-zelnen dargestellten Gr374nden zu Recht als unzul344ssig verworfen hat. Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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