BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 364/08 vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-ner widerstandsunf344higen Person zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verur-teilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt; von einem weiteren Vorwurf der schweren Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen. Mit seiner ge-gen die Verurteilung gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Ver-fahrensr374ge Erfolg; das Landgericht hat einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft zur374ckgewiesen (247 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO). 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte die im Jahre 1983 geborene Zeugin P. seit ihrer fr374hen Jugend Kokain und Heroin und war zum Tatzeitpunkt im Herbst 2001 bet344ubungsmittelabh344ngig. Der Ange-klagte und zwei oder drei Begleiter besorgten ihr Heroin. Sie nahm das 2 - 3 - Rauschgift ein, war hierdurch berauscht und fiel in einen bet344ubungs344hnlichen Zustand. Der Angeklagte und seine Begleiter vollzogen nunmehr nacheinander mit der regungslos auf einem Sofa liegenden Zeugin den vaginalen Ge-schlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Obwohl sie aufgrund ihres Zustands zu einem k366rperlichen Widerstand nicht in der Lage war, konnte sie ihre Umge-bung noch wahrnehmen und sagte zu jedem der T344ter: "Nein". Das Landgericht hat den Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der Aussage der Zeugin verurteilt, die es f374r glaubhaft erachtet hat. 3 2. Der Angeklagte hat mit Antr344gen vom 8. Oktober und 6. November 2007 die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens zur Aussagef344higkeit der Zeugin beantragt. Diese sei nicht aussaget374chtig, da aufgrund ihres langen Drogenabusus ihre F344higkeit, Wahrnehmungen zu erinnern und zu reproduzie-ren, erheblich eingeschr344nkt sei; ihre Aussagen zu dem Tatvorwurf seien unzu-verl344ssig. Zur Begr374ndung hat der Angeklagte unter Hinweis auf zahlreiche aus seiner Sicht bestehende Ungenauigkeiten und Widerspr374che in den verschie-denen Vernehmungen der Zeugin ausgef374hrt, dass diese in ihrer kognitiven Leistungsf344higkeit erheblich eingeschr344nkt gewesen sei. 4 Mit Beschluss vom 14. November 2007 hat die Strafkammer den Be-weisantrag vom 6. November 2007 zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat sie auf ihre eigene Sachkunde verwiesen. Besonderheiten, die eine sachverst344ndi-ge Beratung erforderlich machten, seien nicht erkennbar und l344gen auch nicht darin, dass die Zeugin zur Tatzeit und m366glicherweise noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung drogenabh344ngig gewesen sei. Im 334brigen d374rfte - so das Landgericht - das Beweismittel ungeeignet sein, weil die Zeugin es ablehne, sich der f374r ein Glaubw374rdigkeitsgutachten erforderlichen Exploration zu unter-ziehen. 5 - 4 - 3. Diese Ablehnung h344lt in der Sache rechtlicher Nachpr374fung nicht stand; deshalb kann dahinstehen, ob mit dem Beschluss vom 14. November 2007 auch der Antrag vom 8. Oktober 2007 beschieden worden ist oder inso-weit ein von der Revision ebenfalls ger374gter Versto337 gegen 247 244 Abs. 6 StPO vorliegt. 6 a) Soweit die Strafkammer eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat, reicht die Begr374ndung ihrer Entscheidung aufgrund der besonderen Um-st344nde des vorliegenden Sachverhalts nicht aus. Die Anforderungen, die an den Ausweis der richterlichen Sachkunde in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss oder den Urteilsgr374nden zu stellen sind, richten sich nach dem Ma337 der Schwierigkeit der Beweisfrage (vgl. BGHSt 12, 18, 20). Anders als in ge-w366hnlichen F344llen der Glaubw374rdigkeitsbeurteilung, in denen sich die eigene Sachkunde des Tatrichters regelm344337ig schon aus seiner Berufserfahrung ergibt (vgl. BVerfG NJW 2004, 209, 211), bestand hier ausnahmsweise mit Blick auf die konkrete Fallgestaltung ein erh366hter Begr374ndungsbedarf. 7 Das Beweisbegehren zielte erkennbar nicht auf allgemeine Fragen der Glaubw374rdigkeit der Zeugin im Hinblick auf ihre Drogenabh344ngigkeit, sondern darauf ab, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten ihre kognitiven F344hig-keiten erheblich beeintr344chtigt waren. Die Beurteilung der Auswirkungen ihres langj344hrigen Drogenmissbrauchs in Kombination mit der akuten Intoxination zur Tatzeit, die so stark war, dass sie sich - zu jeglichem Widerstand unf344hig - in einem "bet344ubungs344hnlichen Zustand" befand, auf ihre F344higkeit zur Wahr-nehmung und sp344teren Wiedergabe des konkreten Geschehens nimmt jedoch mehr als Allgemeinwissen in Anspruch. Unter diesen Umst344nden versteht sich die Sachkunde der Strafkammer nicht von selbst; sie h344tte vielmehr in dem Zu-r374ckweisungsbeschluss oder den Urteilsgr374nden n344her dargelegt werden m374s- 8 - 5 - sen (vgl. BGH NStZ 1991, 47; Fischer in KK 6. Aufl. 247 244 Rdn. 198 m. zahlr. w. N.). - 6 - b) Der - nicht n344her begr374ndete - Hinweis der Strafkammer auf die m366g-liche Ungeeignetheit des Beweismittels vermag die Zur374ckweisung des Be-weisbegehrens ebenfalls nicht zu tragen. Zwar kann ein Beweisantrag, der sich auf ein - nach dem Gesetzeswortlaut allerdings "v366llig" - ungeeignetes Beweis-mittel st374tzt, aus diesem Grund nach 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt wer-den. Dabei muss es sich aber um ein Beweismittel handeln, dessen Inan-spruchnahme von vornherein g344nzlich aussichtslos w344re, so dass sich die Er-hebung des Beweises in einer reinen F366rmlichkeit ersch366pfen w374rde (vgl. BGH StV 1997, 338). Nach diesen Ma337st344ben kann die Einholung eines Sachver-st344ndigengutachtens nur dann abgelehnt werden, wenn auszuschlie337en ist, dass es sich zu der vorgelegten Beweisfrage sachlich 374berhaupt 344u337ern kann (vgl. BGH NStZ 2008, 116), z. B. weil es nicht m366glich ist, dem Sachverst344ndi-gen die tats344chlichen Grundlagen zu verschaffen, derer er f374r sein Gutachten bedarf (vgl. Fischer in KK aaO 247 244 Rdn. 154). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zeugin konnte zwar ohne ihre Einwilligung nicht psychiatrisch un-tersucht werden (247 81 c StPO). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Sachverst344ndige auf andere Weise, etwa durch das Studium der Akten und die Beobachtung der Zeugin in der Hauptverhandlung ausreichende Ankn374pfungs-tatsachen h344tte ermitteln und auf deren Basis zumindest Wahrscheinlichkeits-aussagen zu der Beweisbehauptung machen k366nnen. 9 - 7 - 4. Der Schuldspruch beruht auf der rechtsfehlerhaft unterlassenen Be-weiserhebung. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht zu einer anderen 334berzeugung gekommen w344re, wenn es das beantragte Gutach-ten eingeholt und der Sachverst344ndige die Beweisbehauptung best344tigt h344tte. 10 Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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