BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 3 StR 364/10 vom 25. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Landge-richts Stade vom 10. Mai 2010 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit seiner auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision beanstandet der Nebenkl344ger, dass das Landge-richt einen bedingten T366tungsvorsatz verneint und den Angeklagten deshalb nicht auch wegen tateinheitlichen versuchten Totschlags verurteilt hat. Das zu-l344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen schubsten sich der Angeklagte sowie der Nebenkl344ger und beleidigten sich gegenseitig. Der Nebenkl344ger war bereit, sich gegen die von ihm erwarteten Schl344ge des Angeklagten zu wehren und sich mit ihm zu schlagen. Der Angeklagte drohte dem Nebenkl344ger, ihn abzustechen und nahm ein mitgef374hrtes Klappmesser in die Hand. Als der Nebenkl344ger, der anfangs die Drohung nicht ernst genommen und weiterhin die Konfrontation gesucht hatte, das Messer sah, wich er aus Furcht nach hinten aus und been-dete die Beleidigungen. Der Angeklagte folgte ihm und versetzte ihm mit einer schlagenden Bewegung einen Messerstich in den linken Brustkorb. Das Messer 2 - 4 - drang von oben unterhalb der linken Achsel durch die Rippenb366gen in den K366r-per ein und verletzte den Gesch344digten schwer. Das Landgericht ist in seiner Beweisw374rdigung davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit direktem K366rperverletzungsvorsatz zugestochen hat. Einen bedingten T366tungsvorsatz hat es im Wesentlichen mit folgender Begr374n-dung verneint: Der Angeklagte habe zwar durch den Stich in den Brustkorb des Gesch344digten eine hochgradig gef344hrliche Gewalthandlung vorgenommen und auch erkannt, dass diese t366dlich sein k366nne. Bei umfassender W374rdigung aller objektiven und subjektiven Tatumst344nde k366nne daraus jedoch nicht mit der er-forderlichen Sicherheit auf eine Billigung des Todes geschlossen werden. Der Angeklagte habe sich bei der Tatbegehung in einem Zustand betr344chtlicher af-fektiver Erregung befunden, sei durch den Konsum von Alkohol und Rauschgift erheblich enthemmt gewesen und durch die Beleidigungen seitens des Neben-kl344gers spontan zu dem Messerstich hingerissen worden, wobei er diesen vom Herzen weg gef374hrt habe. Aufgrund seiner k366rperlichen Unterlegenheit habe er gemeint, sich nur mit dem Messer Respekt verschaffen zu k366nnen. Er habe erst zugestochen, nachdem der Gesch344digte seine Drohung nicht ernst genommen habe. Zudem sei kein Motiv f374r eine T366tung ersichtlich. Die 304u337erung "ich ste-che dich ab" sei nur eine Machtdemonstration gewesen und habe keine Indiz-wirkung f374r einen bedingten T366tungsvorsatz. Der Angeklagte habe lediglich ei-nen einzelnen Messerstich ausgef374hrt und sei unmittelbar nach der Tat nicht gefl374chtet. 3 2. Die Verneinung eines bedingten T366tungsvorsatzes h344lt revisionsrecht-licher 334berpr374fung stand. 4 a) Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu w374rdigen. Die revisionsge- 5 - 5 - richtliche 334berpr374fung ist darauf beschr344nkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Be-weisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn das Tatgericht zu hohe Anfor-derungen an die 334berzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - 3 StR 500/86, BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2). Die Abgrenzung des bedingten T366tungsvorsatzes vom K366rperverletzungs-vorsatz erfordert bei schwerwiegenden Gewalttaten eine sorgf344ltige Pr374fung unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls. Der T344ter handelt mit bedingtem T366tungsvorsatz, wenn er den Eintritt des Todes als m366glich und nicht ganz fernliegend erkennt sowie ihn billigt oder sich um des erstrebten Zie-les willen mit ihm abfindet. Dabei stellt die offensichtliche Lebensgef344hrlichkeit einer Handlung f374r den Nachweis einen Umstand von erheblichem Gewicht dar, sodass bei 344u337erst gef344hrlichen Gewalthandlungen der subjektive Tatbestand eines T366tungsdelikts sehr nahe liegt. Angesichts der hohen Hemmschwelle bei solchen Delikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes einer Gesamt-schau aller objektiven und subjektiven Tatumst344nde, in die vor allem auch die psychische Verfassung des T344ters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH, Urteil vom 25. November 1987 - 3 StR 449/87, BGHR StGB 247 15 Vorsatz, bedingter 4; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 3 StR 332/90, BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24; BGH, Urteil vom 24. M344rz 1993 - 3 StR 485/92, BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35; BGH, Urteil vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 55; BGH, Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 259/05, NStZ-RR 2006, 9 f.). Insbesondere bei spontanen, un374berlegten, in affektiver Erregung ausgef374hrten Handlungen kann aus dem Wissen um den m366glichen Eintritt des Todes nicht ohne Ber374cksichtigung der sich aus der Tat und der - 6 - Pers366nlichkeit des T344ters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das - selbst344ndig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vor-satzelement gegeben ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2003 - 2 StR 52/03, NStZ 2003, 603; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 142/08, NStZ 2009, 91). b) Diesen rechtlichen Anforderungen an eine sorgf344ltige Pr374fung des be-dingten T366tungsvorsatzes werden die Ausf374hrungen des Landgerichts gerecht. Es hat alle bedeutsamen objektiven und subjektiven Umst344nde der Tat in seine 334berlegungen einbezogen und insbesondere gesehen, dass der Messerstich in den Brustkorb des Tatopfers eine hochgradig lebensgef344hrliche Gewalthand-lung war, die ein gewichtiges Indiz daf374r ist, dass der Angeklagte den von ihm als m366glich erkannten Eintritt des Todes auch billigte. Auch hat es sich mit der ausgesprochenen Drohung "ich steche dich ab, du bist tot" auseinandergesetzt. Soweit es wegen des in affektiver Erregung und unter der enthemmenden Wir-kung von Alkohol und Rauschgift spontan ausgef374hrten einzelnen Messer-stichs, der k366rperlichen Unterlegenheit des Angeklagten, der vom Herzen weg-f374hrenden Stichbewegung, des fehlenden T366tungsmotivs und des Nachtatver-haltens des Angeklagten seine Zweifel am Vorliegen des voluntativen Elements des bedingten T366tungsvorsatzes nicht hat 374berwinden k366nnen, ist dies revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat das Landgericht - wie der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargestellt hat - die An-nahme erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit gem344337 247 21 StGB unzurei-chend begr374ndet. Dieser Rechtsfehler schl344gt jedoch nicht auf die Beweisw374r-digung zum T366tungsvorsatz durch; denn entscheidend ist insoweit, dass der Angeklagte, unabh344ngig davon, ob die Voraussetzungen des 247 21 StGB gege-ben sind, nach den Urteilsfeststellungen die Tat aus einem spontanen, intoxika-tionsbedingten Handlungsimpuls heraus begangen hat. Die gegen die 334ber-zeugungsbildung der Strafkammer vorgebrachten Beanstandungen des Be- 6 - 7 - schwerdef374hrers ersch366pfen sich in einer eigenen Beweisw374rdigung mit zum Teil urteilsfremdem Vorbringen und zeigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausf374hrlich dargestellten Gr374nden keinen Rechtsfehler auf. 3. F374r die Entscheidung kann offen bleiben, ob die sachverst344ndig bera-tene Strafkammer rechtsfehlerhaft eine erhebliche Beeintr344chtigung der Steue-rungsf344higkeit (247 21 StGB) des Angeklagten bejaht und deshalb der Strafzu-messung zu Unrecht den gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-men der gef344hrlichen K366rperverletzung zugrunde gelegt hat. Denn die Nachpr374-fung des Revisionsgerichts erstreckt sich bei der Revision eines Nebenkl344gers lediglich darauf, ob der Schuldspruch wegen eines Nebenklagedelikts rechts-fehlerhaft unterblieben ist, nicht aber auf die Fehlerfreiheit der Strafzumessung. Dies folgt daraus, dass der Strafausspruch des abgeurteilten Nebenklagedelik-tes gem344337 247 400 Abs. 1 StPO selbst nicht Gegenstand einer zul344ssigen Revisi-onsr374ge eines Nebenkl344gers sein kann. Diesem Anliegen des Gesetzgebers w374rde es widersprechen, wenn eine solche Nachpr374fung des Strafma337es allein dadurch erreicht werden k366nnte, dass die fehlerhafte Nichtaburteilung eines 7 - 8 - (weiteren) tateinheitlich begangenen - m366glicherweise v366llig fern liegenden - Nebenklagedelikts ger374gt wird (BGH, Beschluss vom 23. April 2002 - 3 StR 106/02, BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Pr374fungsumfang 3; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 400 Rn. 7). Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
Full & Egal Universal Law Academy