BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 364 /11 vom 8. November 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Körperverletzung mit Todesfolge u.a. zu 2.: Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge hier: Revision des Angeklagten K . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 8. N o- vember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. Mai 2011, soweit es ihn und den Angeklagten S . betrifft, aufgehoben, die jeweils z u- gehörigen Feststellungen jedoch nur insoweit, als sie den Plan der Angeklagten betreffen, bei der Ausführung de r Tat solle auch ein Messer als Stichwaffe Verwendung finden; im Übrigen bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die dem Neben kläger dadurch entstandenen notwe n- digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S . hat es wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge eine Jugendstrafe 1 - 3 - von einem Jahr ausgesprochen, deren Volls treckung es zur Bewährung ausg e- setzt hat. Die Revision des Angeklagten K . rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; insoweit ist die Entsche i- dung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Angeklagten S . zu erstrecken. Die weitergehende Revision des Angeklagten K . ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Angeklagte K . und der Mitangeklagte T . standen im Streit mit dem späteren Tatopfer Se . . Sie beschlossen, Se . , der sich z u- meist in der Wohnung der Zeugin H . aufhielt, dort aufzusuchen und ihn körperlich zu züchtigen. Der Angeklagte S . schloss sich ihnen absprach e- g emäß an, um den Eindruck der Übermacht zu erhöhen und im Bedarfsfalle unterstützend einzugreifen. Der Angeklagte K . und der Mitangeklagte T . " waren sich einig " , bei dem Angriff auf Se . nötigenfalls auch die von ihnen mitgeführten Messer einzusetz en; der Angeklagte S . , der um die Messer wusste, " billigte " auch dies. Auf dem Weg zur Wohnung bewaffneten sich der Angeklagte K . und der Mitangeklagte T . zudem mit zufällig aufgefund e- nen Holzknüppeln. Nach Auftreten der Tür drangen die A ngeklagten in die Wohnung ein. Der Angeklagte K . drückte den sich ihnen entgegenstellenden Se . mit dem Holzknüppel gegen die Wand und schlug nach kurzem Gerangel mit se i- nem Klappmesser, das er geschlossen in der Faust hielt, wiederholt auf dessen Kopf und Rücken ein. Sodann veranlasste er den Mitangeklagten T . , Se . mit dem Holzknüppel anzugreifen. Indes gelang es Se . , den Mitangeklagten T . festzuhalten und abzudrängen. Um sich zu befreien, zog dieser sein Bu t- terfly - Messer hervor und v ersetzte Se . in rascher Folge insgesamt sieben 2 3 - 4 - Stiche gegen die Beine, wovon einer die Arterie des linken Oberschenkels durchtrennte. Hierauf sank Se . stark blutend in die Hocke und verharrte regungslos. Der Angeklagte K . und der Mitangeklag te T . schlugen nunmehr abwec h- selnd mit dem Holzknüppel auf ihn ein. Schließlich begannen sie, mit ihren b e- schuhten Füßen auf den Kopf, das Gesicht und den Hals von Se . einzutr e- ten. Den Tod ihres Opfers als Folge dieser Tritte nahmen sie billigend i n Kauf. In der Vorstellung, Se . tödliche Verletzungen zugefügt zu haben, ließen sie nach einiger Zeit von ihm ab und entfernten sich in Begleitung des Angeklagten S . . Se . verstarb kurz darauf an Verbluten. Sowohl die Durchtrennung der Arter ie als auch die Tritte, die u.a. zu massiven Hautunterblutungen und Einbl u- tungen in das Weichgewebe führten, waren schon für sich alleine tödlich. Dass die Tritte den bereits durch den Messerstich ausgelösten tödlichen Verlauf noch beschleunigt hätten, k on nte das Landgericht nicht feststellen. 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten K . ergibt einen zur Aufhebung des Schuldspruchs nötigenden Rechtsfehler zu dessen Nachteil. Auf demselben sachlich - rechtlichen Mangel im Sinne v on § 357 Satz 1 StPO beruht die Verurteilung des Angeklagten S . . Das Landgericht hat den Angeklagten K . und S . die Messerst i- che des Mitangeklagten T . zugerechnet und sie deshalb (auch) der Körpe r- verletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB ) bzw. der Beihilfe hierzu schuldig g e- sprochen. Es hat festgestellt, der von den Angeklagten vorgefasste Tatplan habe körperliche Verletzungen des Se . mittels der von den Angeklagte n 4 5 6 7 - 5 - K . und T . geführten Messer mit umfasst. Diese Feststellung e ntbehrt i n- des einer sie tragenden Beweiswürdigung. Woraus das Landgericht auf eine solche - wenigstens stillschweigende - Übereinkunft der Angeklagten schließt, legt es nicht dar; auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe macht dies nicht hinreichend d eutlich. Der neue Tatrichter wird dazu, ob der Einsatz des Messers durch den Mitangeklagten T . vom (bedingten) Vorsatz der Angeklagten K . und S . getragen war, neue Feststellungen zu treffen haben. Die Feststellu n- gen des Landgerichts zu r objektiven und subjektiven Tatseite im Übrigen sind rechtsfehlerfrei und können deshalb bestehen bleiben. Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges 8
Full & Egal Universal Law Academy