BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 364 /1 2 vom 13. November 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1. und 4.: versuchter Hehlerei zu 2. und 3.: Diebstahls zu 5.: Hehlerei - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesge richtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. a) Auf die Revisionen der Angeklagten B . , P . und S . wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 19. Dezember 2011, soweit es diese Angeklagten b e- trifft und sie verurteilt worden sind, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. b) Auf die Revisionen der Angeklagten A . und N . wird das vorbezeichnete Urteil bezüglich dieser Angeklagten im Fall B. II. der Urteilsgründe sowie im gesamten Stra f- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. c) Im Umfang der jeweiligen Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten A . und N . werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . der H ehlerei, die Ang e- klagten P . und S . jeweils der versuchten Hehlerei sowie die Ang e- klagten A . und N . jeweils des Diebstahls "in einem besonders schw e- ren Fall" (richtig: Diebstahls) in zwei Fällen schuldig gesprochen. Es hat gege n die Angeklagten B . und P . jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie gegen den Angeklagten S . eine solche von einem Jahr verhängt; die Vollstreckung dieser Strafen hat es jeweils zur B e- währung ausgesetzt. Di e Angeklagten A . und N . hat es jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. B e- züglich mehrerer weiterer Tatvorwürfe hat es alle Angeklagten freigesprochen. Die Revisionen der Angeklagten B . , P . und S . haben mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts vollen Erfolg; auf die geltend gemac h- ten Beanstandungen des Verfahrens kommt es deshalb nicht an. Die Recht s- mittel der Angeklagten A . und N . führen ebenfalls auf d ie Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung im Fall B. II. der Urteilsgründe (Fall L . ) sowie des gesamten Strafausspruchs; im Übrigen bleiben sie, auch soweit sie auf Verfahrensrügen gestützt sind, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbund esanwalts in der Sache ohne Erfolg. I. Die Schuldsprüche gegen den Angeklagten B . wegen Hehlerei sowie die Angeklagten P . und S . wegen versuchter Hehlerei we r- den von den jeweils getroffenen Feststellungen nicht getragen. 1. An geklagter B . Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte B . 90 vom Gut Sch . durch insgesamt drei Taten gestohlene Solarmodule entweder 1 2 3 4 - 4 - an oder er verschaffte sie sich in sonstiger Weise, um sie für sich zu verwe n- den. Er baute die Module in eine Fotovoltaikanlage ein, die er auf dem Gelände seines Gartencenters in M . betrieb. Dabei war ihm bewusst, dass die M o- dule "aus einer rechtswidrigen Tat" stammten. Damit sind jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen des § 259 A bs. 1 StGB nicht belegt. Der Tatbestand der Hehlerei setzt neben der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, den zumindest bedingten Vorsatz des Täters unter anderem dahin voraus, dass die Sache durch eine gegen fremdes Ve r- mögen gerichtete Vortat e rlangt ist (BGH, Beschluss vom 23. November 1999 - 4 StR 491/99, NStZ - RR 2000, 106). Hierzu zählen z.B. nicht der Versich e- rungsbetrug und der Versicherungsmissbrauch (§§ 263, 265 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 4 StR 453/04, NStZ 2005, 44 7, 448). Weder den getroffenen Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteil s- gründe lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte B . bezüglich der Die b- stähle oder einer sonstigen tauglichen Vortat zumindest bedingten Vorsatz ha t- te. Das allein fes tgestellte Bewusstsein, dass die Sache aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammt, genügt demgegenüber nicht. 2. Angeklagte P . und S . Nach den Feststellungen waren die Angeklagten P . und S . im Begriff, Solarmodule, die zuvor g estohlen worden waren, aus einer Garage in einen Transporter zu laden. Sie wurden während dieser Tätigkeit festg e- nommen. Hierdurch sind bereits die objektiven Voraussetzungen der § 259 Abs. 1, 3, §§ 22, 23 StGB nicht dargetan; insbesondere ist das unmitt elbare Ansetzen zu einer der in § 259 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellten Tathandlungen nicht 5 6 7 8 - 5 - belegt. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten - ohne nähere B e- gründung - dahin gewürdigt, sie hätten versucht, die Module entweder sich selbst oder ei nem Dritten zu verschaffen. Dem kann nicht gefolgt werden. Sich - Verschaffen ist die Herstellung eigener Herrschaftsgewalt über die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter. Der Hehler muss die Sache zur eigenen Ve r- fügungsgewalt erlangen, so dass er über di e Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will (st. Rspr.; vgl. etwa schon BGH, U r- teil vom 22. Juni 1960 - 2 StR 192/60, BGHSt 15, 53, 56 f.). Einem Dritten ve r- schafft der Täter die Sache, wenn er z.B. die Diebesbeute unmittelb ar vom Vo r- täter an den Dritterwerber vermittelt. Diese Voraussetzungen sind den Festste l- lungen nicht zu entnehmen. Die Urteilsgründe enthalten insbesondere keine Angaben zu den für die rechtliche Bewertung maßgebenden weiteren Umstä n- den der Tat, etwa dazu, welchen Zweck die Angeklagten mit dem Einladen der Module in den Transporter verfolgten. So bleibt beispielsweise im Dunkeln, ob die Angeklagten möglicherweise lediglich dem Vortäter - unter Umständen dem Dieb - in der Absicht Hilfe leisteten, diesem die Vorteile der Tat zu sichern. In diesem Fall käme nicht eine Strafbarkeit wegen eines Hehlereidelikts, sondern gegebenenfalls wegen Begünstigung nach § 257 StGB in Betracht. II. Die Verurteilung der Angeklagten A . und N . wegen Die b- stahls im Fall B. II. der Urteilsgründe (Fall L . ) hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen, wonach die Angeklagten vom Dach einer Schweinemastanlage 168 Solarmodule entwendeten, beruhen - auch ei n- gedenk des im Revisionsverfahren ei ngeschränkten Überprüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) - auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. 9 - 6 - Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Ang e- klagten darauf gestützt, dass diese zur Tatzeit jeweils einen Transporter gemi e- tet hatten, der zum Abtransport der Module erforderlich war. Dies steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Erwägungen der Strafkammer im Rahmen derjenigen Fälle, in denen sie die Angeklagten von weit eren Diebstahlsvorwü r- fen freigesprochen hat. Dort ist ausgeführt: "Namentlich reicht die bloße Anmi e- tung eines Kleintransporters für die jeweilige Tatzeit ohne weitere Beweise oder Beweisanzeichen zum Tatnachweis nicht aus." Hinzu kommt, dass die B e- weiswür digung eine relevante Lücke enthält; denn die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, dass der Zeuge D . bezüglich des Kleintransporters Me r- cedes Benz Sprinter ein anderes Kennzeichen notierte, als das von dem Ang e- klagten A . angemietete Fahrzeu g hatte. Es kommt deshalb nicht mehr en t- scheidend darauf an, dass sich aus den Feststellungen jedenfalls nicht ohne Weiteres ergibt, welche Variante des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB hier ve r- wirklicht sein soll. Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht di e Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen nach sich. Der Senat hebt darüber hinaus auch die Einzelstrafen auf, auf die das Landgericht im Fall B. III. der Urteilsgründe (Fall Q . ) erkannt hat, um dem neuen Tatgerich t eine in s- gesamt einheitliche Strafzumessung zu ermöglichen. Der Schuldspruch in di e- sem Fall hat indes Bestand; er wird von den Feststellungen getragen, die ins o- weit auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen. III. Der Senat sieht Anlass zu de m Hinweis, dass die Urteilsgründe so sorgfältig und strukturiert abzufassen sind, dass die tatgerichtliche Entsche i- dung nachvollziehbar und einer revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist. Hierzu gehört etwa, zwischen den Feststellungen und der Bewei swürdigung 10 11 12 - 7 - zu unterscheiden. Das Verständnis der Urteilsgründe wird daneben beispiel s- weise auch durch das unvermittelte Einschieben von Sachverhaltskomplexen, die mit der abzuurteilenden Tat nicht unmittelbar zusammenhängen, nicht u n- erheblich erschwert. Be cker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
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