BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 365/05 vom 16. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. M344rz 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. April 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zu den Verfahrensr374gen 1. bis 3. bemerkt der Senat: Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass aus dem In-halt des der Verteidigung versehentlich mit anderen Unterlagen 374bergebenen Verhandlungsplans die Besorgnis der Befangenheit (247 24 Abs. 2 StPO) weder gegen die Vorsitzende Richterin noch gegen die beisitzenden Richter der Straf-kammer hergeleitet werden kann, da es - wie bereits das Landgericht in seiner Entscheidung 374ber das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ausgef374hrt hat - eine schlichte Selbstverst344ndlichkeit darstellt und zu den Amtspflichten eines Richters geh366rt, sich in Vorbereitung der Hauptverhandlung ein Konzept f374r die Reihenfolge und den strukturierten Ablauf der einzelnen Verhandlungsteile zu erstellen. Auch wenn hierin f374r zu erwartende oder m366glicherweise eintretende Verfahrenslagen (Antr344ge der Verteidigung) bestimmte Ma337nahmen der Ver-handlungsleitung (247 238 Abs. 1 StPO) vorgesehen sind, kann hieraus weder - 3 - gefolgert werden, dass an dem geplanten Ablauf und an den ins Auge gefass-ten verhandlungsleitenden Ma337nahmen ungeachtet des tats344chlichen sp344teren Geschehens in der Hauptverhandlung unter allen Umst344nden festgehalten wer-den soll, noch gar, dass der Verteidigung strafprozessual einger344umte Verfah-rensrechte ignoriert werden sollen. Das Gegenteil ergibt sich hier etwa schon daraus, dass die Verteidigung nicht daran gehindert wurde, zur Belehrung des Sachverst344ndigen Antr344ge zu stellen. Die R374gen, die Antr344ge auf Vernehmung des Zeugen M. sowie auf Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens zur Fertigungstiefe eines einzel-nen Bauprojekts zu einem bestimmten Zeitpunkt seien rechtsfehlerhaft abge-lehnt worden, sind jedenfalls unbegr374ndet. Ein Versto337 gegen 247 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO liegt schon deswegen nicht vor, weil es sich bei den Antr344gen mangels eines hinreichend konkreten Beweisthemas lediglich um Be-weisanregungen handelte, 374ber die das Landgericht nicht nach den engen Ma337st344ben dieser Bestimmungen, sondern nach 247 244 Abs. 2 StPO zu befin-den hatte. Gegen die gerichtliche Aufkl344rungspflicht nach 247 244 Abs. 2 StPO hat die Strafkammer indessen nicht versto337en; denn im Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis musste es sich zu den von der Verteidigung angereg-ten weiteren Beweiserhebungen nicht gedr344ngt sehen. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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