BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 365/11 vom 15. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 2011 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert , Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwa ltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Juni 2011 wird verworfen . Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpr essung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. 1. Mit seiner Beanstandung des Verfahrens zeigt der Angeklagte keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. a) Er hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, zum Beweis der Tatsache, dass er bei der Tat ohne Schuld oder jedenfalls im Zustand erheblich vermin derter Schuldfähigkeit gehandelt habe, ein psychiatrisches Sachverstä n- 1 2 3 - 4 - digengutachten einzuholen. Er hat außerdem seinen Verteidiger in einem and e- ren Strafverfahren als Zeugen dafür benannt, dass er in der dortigen Hauptve r- handlung unangemessen aggressiv re agiert habe. Das Landgericht hat den Antrag auf Einholung eines Sachverständige n- gutachtens als Beweisantrag behandelt und mit der Begründung abgelehnt, da dem Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht mitg e- teilt werden könnten, sei dieser ein völlig ungeeignetes Beweismittel. b) In der Ablehnung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens liegt entgegen der Revision kein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Diese Vorschrift benennt Gründe, a us denen ein Beweisantrag abg e- lehnt werden darf. Bei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengu t- achtens handelte es sich indes - ebenso wie bei dem Antrag auf Vernehmung des Verteidigers aus dem anderen Verfahren - nicht um einen Beweisantrag; denn er bezeichnete lediglich die vom Sachverständigen erwartete Schlussfo l- gerung, aber nicht - auch nicht mittels des Verweises auf ein hohes Aggress i- onspotential des Angeklagten - die konkreten Tatsachen, an die die Bewertung anknüpfen sollte (vgl. BGH, Besch luss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 207/99, NStZ 1999, 630, 631; Beschluss vom 18. August 1999 - 1 StR 186/99, NStZ 1999, 632, 633; Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, NStZ 2008, 52, 53; Urteil vom 2. September 2010 - 3 StR 273/10, NStZ 2011, 106, 107). Es lag daher lediglich ein Beweisermittlungsantrag vor, so dass § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO den Maßstab nicht ergibt, an dem sich der ablehnende Beschluss des Landg e- richts messen lassen muss (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1971 - 4 StR 450/70, VRS 41 [1971], 203, 206; Urteil vom 28. November 1997 4 5 6 - 5 - - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 332). Über den Antrag war demgemäß allein unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu befi n- den. Dass es diese geboten hätte, dem Antrag nachzugehen, hat der Ang e- klagte mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist die unz u- reichende Bezeichnung der Anknüpfungstatsachen, in der das Landgericht die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels gesehen und die es, soweit der Ang e- klagte Zeugenvernehmung bea ntragt hat, rechtlich zutreffend als nicht hinre i- chend konkretisierte Beweisbehauptung eingeordnet hat, zugleich maßgeblich dafür, ob sich dem Landgericht die Erforderlichkeit einer Begutachtung des A n- geklagten hätte aufdrängen müssen. Das war weder nach d en im Antrag des Angeklagten mitgeteilten Umständen noch nach seinem Revisionsvorbringen der Fall, so dass eine Aufklärungsrüge auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. 2. Das Urteil weist auch keinen sachlich - rechtlichen Fehler zum Nachteil des An geklagten auf. Insbesondere hat der Strafausspruch entgegen der A n- sicht des Generalbundesanwalts Bestand. Das Landgericht hat bei der Beme s- sung der Strafe zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein Teilg e- ständnis abgelegt, sich bei dem Nebenkläg er entschuldigt und in einem Ve r- gleich zusammen mit seinem Mittäter zur Leistung eines Schmerzensgeldes von 4.000 Prüfung abgesehen hat, ob aus diesen Gründen der Strafrahmen nach § 46a Nr. 1 StGB zu mildern sei, stellt keinen Rechtsfehler dar; denn die Vorausse t- zungen dieser Vorschrift lagen nicht nahe. Das Landgericht hat - über den B e- fund des für sich nicht hinreichenden Zustandekommens eines Vergleichs hi n- aus - einen kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und dem N e- 7 8 - 6 - benkläger nicht festgestellt (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46a Rn. 10a). Das vereinbarte Schmerzensgeld liegt wegen der schweren Kopfverletzungen des Nebenklägers an der unteren Grenze (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Jun i 1998 - 1 StR 249/98, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 2). Die Feststellungen des Landgerichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, dass der Nebe n- kläger mit einer Leistung kaum wird rechnen können. 3. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Becker Pfister Hubert Mayer Menges 9
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