BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 365/13 vom 23. Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 27. Mai 2013 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, a) in den Fällen II.1.a.aa. nebst 2.a.aa., II.3.a.aa. nebst 6.a.aa., II.4.a.aa., II.5.a.aa., II.7.a.aa. nebst 10.a.aa., II.9.a.aa. und II.12.a.aa. der Urteilsgründe , b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen Betruges in 36 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahr en und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und drei Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten, mit der er außerdem das Vorliegen eines Verfa h- renshindernisses geltend macht, h at mit der Sachrüge in dem sich a us der B e- schlussformel ergebenden Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalt s dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . 1. Nach den Feststellungen des Landgericht s übte der Angeklagte de n Beruf des Versicherungsmaklers aus. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte er mit mehreren Versicherungsunternehmen sogenannte Courtageverträge abg e- schlossen, aufgrund derer er bei Einreichen vermittelter Versicherungsverträge einen Anspruch auf Auszahlung der Provision erwarb, die zu Beginn des Ver - sicherungsvertragsverhältnisses fällig und unter Abzug einer Stornoreserve ausgezahlt wurde. Ab dem Jahr 2005 gewann er mit dem Versprechen, die Versicherungsprämien für eine gewisse Zeit zu übernehmen und ihnen zus ät z- lich eine Geldzahlung zu leisten, eine Vielzahl von Kunden dafür, Anträge auf Abschluss langfristiger Versicherungsverträge - wie Renten - und Lebensvers i- cherungen - zu unterschreiben. Tatsächlich hatten die Kunden nicht den Willen und in den meisten Fäl len auch nicht die finanziellen Mittel, den Vertrag durc h- zuführen. Vielmehr wollten sie, wie ihnen vom Angeklagte n vorgeschlagen wo r- den war, innerhalb eines Jahres den Vertragsschluss mit der Behauptung, eine bestimmte Verbraucherinformation nicht erhalten zu haben, widerrufen. Obwohl der Angeklagte dies wusste, reichte er bei den jeweiligen Versicherungen die Anträge der Kunden ein, um so in den Genuss der Provision zu gelangen und sich um den Differenzbetrag zwischen den ausgezahlten Versicherungsprovis i- 1 2 - 4 - o nen und den von ihm übernommenen Versicherungsprämien zu bereichern. Der Angeklagte konnte so im Tatzeitraum zwischen dem 18. November 2005 und 8. April 2006 nach Abzug der von ihm geleisteten Prämien Provisionen in wurden in der Folge storniert. Provisionsrückzahlungen leistete der Angeklagte nicht. 2. Der Schuldspruch hält in den in der Beschlussformel genannten Fällen rechtlicher Überprüfung nicht stand, in denen die "S . Versicherung" dem Angeklagten Provisionszahlungen aufgrund von ihm - teilweise gleichze i- tig - eingereichter Versicherun gsanträge leistete; denn insoweit bleibt nach den Urteilsgründen offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Versicherung jeweils ein Schaden entstanden ist. a) Der Vermögensschaden beim Betrug ist nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtsho fs durch einen umfassenden Vergleich der Ve r- mögenslage des Getäuschten vor und nach dessen Vermögensverfügung fes t- zustellen (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ - RR 2009, 206; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 193/98, BGHSt 45, 1, 4; U rteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ - RR 2014, 13). An einem Vermögensschaden fehlt es etwa dann, wenn der Verfügende seinerseits eine Forderung - insbesondere auf Rückzahlung - geltend m achen kann, soweit er über werthaltige Sicherhe i- ten verfügt, die sein diesbezügliches Ausfallrisiko abdecken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schul d- ners und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit realisieren kann, wobei hinsichtlich der Bonität der Sicherheiten auf den Zeitpunkt der Verm ö- gensverfügung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, 3 4 - 5 - NStZ 1999, 353, 354; Beschlüsse vom 1. September 1994 - 1 StR 468/94, StV 1995, 254, 2 55; vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ - RR 2009, 206 und vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ - RR 2014, 13). b) Danach ist in den genannten Fällen der Eintritt eines Schadens bzw. dessen Höhe nicht hinreichend belegt. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, der Angeklagte habe etwaige Provisionsrückford e- rungsansprüche der "S . Versicherung", die in den oben genannten sieben Fällen Provisionszahlungen abgesichert, so dass diese Versicherung ihren Schaden durch die Verwertung der Sicherheit habe "begrenzen" können. Damit besteht aber die Mögl ichkeit, dass die "S . Versicherung" über werthaltige Sicherheiten verfügte, die die Vermögensminderung bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Provision s- zahlung ausglichen oder jedenfalls verringerten. Ob diese Sicherheit vorliegend ohne fina nziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des A n- geklagten und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit realisiert we r- den konnte, so dass ein Schaden nicht oder nur in " begrenzter" Höhe entsta n- den ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. 5 - 6 - Das Urteil kann daher hinsichtlich der sieben Taten zum Nachteil der "S . Versicherung" keinen Bestand haben. Die Aufhebung der Veru r- teilungen in diesen Fällen führt zum Wegfall der hierfür verhängten Einzelstr a- fen. Dami t hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 6
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