BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 365 /14 vom 14. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 14. März 2014, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ang eklagte des B e- truges in acht Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 20 Fällen zur Gesamtfrei heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht au s- geführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die allgemein erh o- bene Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte - z u- sammen mit den Mitangeklag ten - an dem Vertrieb eines "Finanzierungsm o- dells" beteiligt, bei dem Kun den gegen Vorleistung von "Zinsvorauszahlungen" 1 2 - 3 - und "Aufwandsentschädigungen" versprochen wurde, nach einigen Monaten hohe zins - und tilgungsfreie Darlehen zu erhalten . Tatsächlich ka m es den A n- geklagten allein darauf an, die Vorabzahlungen der Kunden zu vereinnahmen und für sich zu verbrauchen; das "Finanzierungsmodell" diente nach der Vo r- stellung der Angeklagten der Täuschung der Geschädigten und war - was allen Angeklagten klar war - von vornherein nicht zu realisieren. Der Angeklagte war vor allem für die Kundengewinnung zuständig und setzte hierfür auch die für ihn bereits zuvor tätigen Vermittler - unter anderem die nicht revidierenden Mi t- angeklagten M . und Me . - ein, di e anfangs von dem Mitangeklagten H . in das "Finanzierungmodell" eingewiesen worden waren. Zur Tä u- schung der Kunden entwarf der Angeklagte eine Excel - Tabelle, die nach seiner Anweisung von den Vermittlern zur Erläuterung des "Finanzierungsmodells" v erwendet wurde, um bei den Kunden mittels eines Zahlenwerkes den Eindruck zu erwecken, mit einer relativ geringen Vorauszahlung sei eine sehr hohe Au s- zahlungssumme zu erreichen. 2. Soweit d as Landgericht (auch) in den Einzelfällen einen jeweils rech t- lich selbständigen Bet rug des Angeklagten gemäß § 53 Abs. 1 StGB ang e- nommen hat, in denen er nicht selbst, sondern (allein) seine Vermittler geha n- delt hatten (II. 3., Fälle 7, 9 bis 11, 13, 14, 16, 17, 19 bis 21, 24 und 25 der U r- teilsgründe), kann der Schuldsp ruch nicht bestehen bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie die Zahl der rechtlich selbstän digen Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB für jeden Täter grun dsätzlich nach der Anzahl sei ner eigenen Handlungen zur Verwirkl i- chung der Einzeldelikte . Wirkt ein Täter an einzelnen Taten an derer Beteiligter selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu 3 4 - 4 - im Aufbau und in der Aufrechterh altung des auf die Straftaten ausgerichteten " Geschäftsbetrieb e s " , sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organ i- sationsdelikt zu einer e inheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusa m- menzufassen ( st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2 009 - 2 StR 160/09, StV 2010, 363 , vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12 , StV 2013, 386 und vom 23. Mai 2013 - 2 StR 555/12, wistra 2013, 389). Von d ieser Han d- lungseinheit sind nur die Fä ll e ausgenommen, in denen der Täter selbst einen individuellen Tatbeit rag erbringt . Danach sind hier für den Angeklagten alle festgestellten Einzelfälle des Betruges, in denen allein seine Vermittler tätig waren - abweichend von der konkurrenzrechtlichen Würdigung durch das Landgericht und entgegen der Auffassung des General bundesanwalts - rech t- lich als unselbständige Teile eines derartigen Orga nisationsdelikts zu bewerten. Daraus folgt, dass sich der Angeklagte lediglich in insgesamt acht rechtlich selbständigen Fällen (zusätzlich zum Organisationsdelikt in den Fällen 2 bis 6, 22 und 23 der Urteilsgründe) des Betruges schuldig gemacht hat. Der Senat ändert den Sch uldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angekla g- te sich nicht anders als geschehen hätte verteid igen können. 3 . Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen in den F ällen 7, 9 bis 11, 13, 14, 16, 17, 19 bis 21, 24 und 25 der Urteilsgründe. Für das einheitliche Organisationsdelikt setzt der Senat die höchste der in den vorgenan nten Fällen durch das Landgericht verhängten Einzelstrafen (Fall 25 der Urteilsgründe), mithin eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren neu fest (§ 354 Abs. 1 StPO analog; vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 354 Rn. 27 mwN). Der Ausspruch über die Ge samtfreiheitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Angesichts der weiteren - rechtsfehlerfrei zugemessenen und daher verble i- 5 6 - 5 - benden - Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren (Fall 23), einem Jahr und neun Monaten (Fall 22), einem Jahr und sechs Monaten (Fall 3), ei nem Jahr und drei Monaten (Fall 2), zweimal einem Jahr (Fälle 5 und 6) sowie von neun Monaten (Fall 4) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe als die verhängte von zwei Ja hren und neun Monaten zugemessen hätte. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol
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