ECLI:DE:BGH:2017:060417B3STR365.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 365/16 vom 6. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 201 7 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund d er Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, d avon in sieben Fällen tateinheitlich mit Erwerb von Betäubungsmitteln sowie in drei Fällen tateinheitlich mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Becker Schäfer Gericke Spaniol Hoch
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