BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS3 StR 366/02 vom7. November 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von KindernDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsVerden vom 13. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Die Abfassung des Urteils gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteils-gründe nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der Haupt-verhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Ge-setzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Zeugenäußerun-gen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiederge-ben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen.Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellun-gen die Aussagen der Zeugen umfänglich zu referieren sowie Fragenund Antworten wortwörtlich darzustellen. Dies kann die Würdigung derBeweise nicht ersetzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter- unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglichbelegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände sofestgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden u. ä.heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nachdem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272m. w. N.)Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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