BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 366/05 vom 29. November 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. November 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. M344rz 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperver-letzung schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Huber
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