BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 366/06 vom 23. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen erpresserischen Menschenraubs u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 2006, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Winkler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Mai 2006 dahin ge344ndert, dass a) die Angeklagten statt wegen versuchter schwerer r344ube-rischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rper-verletzung und mit Freiheitsberaubung wegen erpresse-rischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter be-sonders schwerer r344uberischer Erpressung und mit ge-f344hrlicher K366rperverletzung verurteilt werden; b) bei den Angeklagten B. und G. die Ein-beziehung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 19. April 2005 entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht Itzehoe hatte die Angeklagten mit Urteil vom 19. April 2005 in einem ersten Durchgang im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde (Erpressungs- 1 - 4 - versuch zum Nachteil des Zeugen V. am 19. Januar 2003) der versuch-ten r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig gesprochen. Es hatte wegen dieser und einer weiteren abgeurteilten Tat unter Einbeziehung verschiedener Vorverurteilungen gegen den Angeklag-ten B. eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und gegen den Ange-klagten G. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten verh344ngt. Der Angeklagte K. , dem lediglich die Tat vom 19. Januar 2003 zur Last liegt, hatte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona-ten erhalten, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt worden war. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 6. Oktober 2005 den Schuldspruch wegen der Tat vom 19. Januar 2003 sowie die hierdurch betroffenen Strafausspr374che aufgehoben und die Sache in die-sem Umfang zur374ckverwiesen. Dabei hat er insbesondere beanstandet, dass die Voraussetzungen der Qualifikationstatbest344nde des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 Nr. 1 StGB und des Tatbestands des erpresserischen Menschen-raubs nach 247 239 a StGB unzureichend gepr374ft worden waren. 2 Im zweiten Durchgang hat eine andere Jugendkammer des Landgerichts nunmehr eine versuchte schwere r344uberische Erpressung nach 247247 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit Freiheitsberaubung angenommen, jedoch das Vorliegen eines erpresseri-schen Menschenraubs verneint. Die verh344ngten Strafen hat es erm344337igt, und zwar bei B. auf drei Jahre und sechs Monate, bei G. auf drei Jahre und drei Monate und bei K. auf ein Jahr und vier Monate. 3 Hiergegen richtet sich die erneute Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachr374ge insbesondere gegen die Verneinung des Tatbestandes 4 - 5 - des 247 239 a StGB, die Beweisw374rdigung hinsichtlich des Tatmotivs und gegen die Annahme eines minder schweren Falles nach 247 250 Abs. 3 StGB richtet. II. Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zu einer 304nderung des Schuldspruchs, im 334brigen ist es unbegr374ndet. 5 1. Die Angriffe der Revision gegen die Beweisw374rdigung des Landge-richts zum festgestellten Tatmotiv zeigen keinen Rechtsfehler auf. Insbesonde-re war die Jugendkammer nicht gehalten, sich mit den - aufgehobenen und da-mit rechtlich nicht mehr existenten - Feststellungen des Landgerichts im ersten Durchgang beweisw374rdigend auseinanderzusetzen. Dies w344re im Gegenteil rechtsfehlerhaft gewesen. Im 334brigen finden sich auf UA S. 27 durchaus Aus-f374hrungen dazu, weshalb das Landgericht dem Zeugen V. teilweise nicht geglaubt hat. 6 2. Dagegen h344lt die rechtliche W374rdigung im Hinblick auf den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs nach 247 239 a Abs. 1 StGB erneut der Nachpr374fung nicht stand. Die Jugendkammer h344tte die Angeklagten wegen die-ses Delikts auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts verurtei-len m374ssen. 7 a) Dass eine stabile Bem344chtigungslage im Sinne des 247 239 a Abs. 1 StGB bereits in der Wohnung des K. gegeben war, in die die Angeklagten das Opfer mit einer List gelockt, es geschlagen, bedroht, mit der Geldforderung konfrontiert und l344ngere Zeit festgehalten haben, hat das Landgericht nicht in Frage gestellt. Allerdings hat es die Voraussetzungen dieses Tatbestandes ver-neint, weil die Angeklagten sich nicht vorgestellt h344tten, dass das Opfer den gesamten Betrag von 270 200 bei sich hat, und somit die erstrebte Verm366gens- 8 - 6 - verf374gung nicht w344hrend der Bem344chtigungssituation erfolgen sollte. Abgese-hen davon, dass eine solche - hier auch nicht belegte - Feststellung bei einem Drogenh344ndler nicht gerade nahe liegt, setzt sich die Jugendkammer nicht da-mit auseinander, ob die Angeklagten sich nicht vorgestellt hatten, auf ihre For-derung noch an Ort und Stelle wenigstens einen Teilbetrag zu bekommen (den das Opfer tats344chlich bei sich hatte, jedoch vor den Angeklagten verbergen konnte). Denn bereits dann w344re der erforderliche funktionale und zeitliche Zu-sammenhang zwischen der Bem344chtigungslage und der beabsichtigten Erpres-sung (BGH NJW 1996, 2171 f.) gegeben. b) Einer Aufhebung des Urteils zur Kl344rung dieser Frage bedarf es je-doch nicht, da die Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs nach 247 239 a Abs. 1 StGB jedenfalls im Hinblick auf das festgestellte nachfolgende Verschleppen des Opfers zu einem Geldautomaten gegeben sind. Denn da-durch, dass die Angeklagten das Opfer durch den mit einem Messer bewaffne-ten Mitangeklagten B. haben begleiten lassen, sollte nach ihrer Vor-stellung die Bem344chtigungslage bis zur erfolgreichen Abhebung des geforder-ten Betrags am Geldautomaten aufrechterhalten und nicht - wie das Landge-richt meint - "aufgel366st" werden. Denn auch in der Begleitung eines Opfers durch einen physisch 374berlegenen Bewacher, der wie hier entschlossen ist, et-waige Fluchtversuche zu unterbinden, liegt eine solche Bem344chtigung (BGH NStZ 2006, 448). Diese setzt entgegen der Auffassung des Landgerichts keine so umfassende Sicherung voraus, dass eine Schutz- oder Fluchtm366glichkeit "ausgeschlossen" ist. Deshalb besagt auch der Umstand, dass dem Opfer beim Verlassen des Aufzugs wegen der zuf344lligen Anwesenheit von hilfsbereiten Drit-ten die Flucht gelungen ist, nicht, dass vorher keine physische Beherrschung durch den mit einem Messer bewaffneten Bewacher vorgelegen h344tte. 9 - 7 - 3. Da die Feststellungen zur Tatphase der Verschleppung des Opfers zum Geldautomaten rechtsfehlerfrei getroffenen worden sind und f374r eine Ver-urteilung wegen erpresserischen Menschenraubs nach 247 239 a Abs. 1 StGB ausreichen, hat der Senat den Schuldspruch selbst entsprechend ge344ndert. Dem steht 247 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da der erforderliche rechtliche Hinweis bereits in der Entscheidung des Senats vom 6. Oktober 2005 enthalten war. 10 Der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung entf344llt, weil durch den Tat-bestand des 247 239 a Abs. 1 StGB der des 247 239 StGB verdr344ngt wird. Den Qualifikationstatbestand der 247247 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat der Senat in der Entscheidungsformel als besonders schwere r344uberische Erpres-sung bezeichnet, damit der gegen374ber der milderen Qualifikation des 247 250 Abs. 1 StGB h366here Unrechtsgehalt deutlich wird (vgl. BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2003, 328 f.). 11 4. Soweit die Revision die Annahme eines minder schweren Falles nach 247 250 Abs. 3 StGB beanstandet, ersch366pft sie sich in der blo337en Behauptung der Fehlerhaftigkeit. 12 5. Der Senat sieht trotz der vorgenommenen Schuldspruch344nderung von der Aufhebung des Strafausspruchs ab. Die Jugendkammer hat zwar relativ milde Strafen verh344ngt, diese aber insbesondere mit den im zweiten Durchgang "unumwunden und ohne massive Entlastungstendenzen" abgelegten Gest344nd-nissen, der gezeigten Reue, der zwischenzeitlichen positiven Entwicklung und der langen Verfahrensdauer rechtsfehlerfrei begr374ndet. Bei einer erneuten Auf-hebung im Strafausspruch w374rden im dritten Durchgang der h366heren Strafdro-hung aus 247 239 a Abs. 1 StGB die dann noch weiter verl344ngerte Verfahrens- 13 - 8 - dauer und die damit verbundene zus344tzliche Belastung gegen374ber stehen. Un-ter diesen Umst344nden schlie337t der Senat aus, dass eine neu entscheidende Jugendkammer einen minder schweren Fall nach 247 239 a Abs. 2 StGB vernei-nen und im Ergebnis h366here Strafen verh344ngen w374rde. III. Soweit das Landgericht bei den Angeklagten B. und G. in die Schuldspr374che die bereits nach dem ersten Durchgang rechtskr344ftig gewordene Verurteilung wegen versuchter r344uberischer Erpressung in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Tat vom 2. Januar 2003) aufgenommen hat, war dies ausreichend. Eine zus344tzliche "Einbeziehung" dieses bereits da-mals rechtskr344ftig gewordenen Teils nach 247 55 StGB bzw. 247 31 JGG war dage-gen nicht veranlasst, da es sich insgesamt um ein einheitliches Verfahren han-delt (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juni 2004 - 2 StR 153/04; zit. bei Tr366nd-le/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 55 Rdn. 3). 14 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 4 StPO. Da das Strafma337 unver344ndert bleibt, erscheint es unbillig, die Angeklagten mit einem Teil der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu belasten. 15 Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert
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