BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 366 /1 2 vom 2. Oktober 201 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 2. Ok tober 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 18. April 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagte n rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Mit der Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Einh o- lung eines Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes zu Unrecht abgelehnt, hat das Rechtsmittel Erfolg. 1. Nach den Fest stellungen hielt sich der Angeklagte am 2. Dezember 2009 ab etwa 21.30 Uhr in einer Gaststätte auf Norderney auf. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt begab er sich von dort in die Räume des von ihm betri e- benen, etwa 130 Meter entfernten Internet - Cafés und e ntzündete, um dieses in Brand zu setzen, in einem neben einer mit Holz verkleideten Wand stehenden geöffneten Kühlschrank eine brennbare Flüssigkeit. Danach verließ er das I n- 1 2 - 3 - ternet - Café, verschloss die Eingangstür und eilte zurück in die Gaststätte, wo er bis 2.45 Uhr des Folgetags verblieb. Der Brand wurde gegen 2.00 Uhr von den im Stockwerk über dem Internet - Café wohnenden, aus dem Schlaf erwachten Hauseigentümern entdeckt; er hatte bereits auf die Tragbalken der hölzernen Deckenkonstruktion übergegriffen . In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, zum Beweis dafür, dass es in der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 2009 "geregnet und g e- stürmt" habe, einen "Wetterbericht" des Deutschen Wetterdienstes in Offe n- bach einzuholen. Hätte der Angeklagte d ie Gaststätte für längere Zeit verla s- sen, so hätte er nass werden müssen, was keiner der zu seinem Aufenthalt dort befragten Zeugen erwähnt habe. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache könne so b ehandelt werden, als wäre sie wahr. In s- besondere ergebe sich aus einem Polizeibericht, dass "Nieselregen" geherrscht habe. Im Übrigen sei die behauptete Tatsache bedeutungslos, weil die Stra f- kammer "aus der Indizwirkung dieses Umstands die gewünschte Bewei sb e- hauptung nicht zu ziehen" beabsichtige. Im Urteil hat das Landgericht sodann die Einlassung des Angeklagten, es habe außerordentlich schlechtes Wetter geherrscht, als widerlegt anges e- hen. Der Polizeibericht stelle für die Tatzeit "lediglich Nieselreg en" fest, gegen den sich der Angeklagte überdies noch durch einen Regenschirm oder durch Bedecken des Kopfes mit einer Jacke hätte schützen können. 3 4 5 - 4 - 2. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausg e- führt: "Die Sachbehandlung des Bewei santrags begegnet - in mehrfacher Hi n- sicht - durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung, der nur bei erheblichen Tatsachen in Betracht kommt, und der Ablehnungsgrund der Bede u- tungslosigkeit schließen einander aus (BGH NStZ - RR 2003, 269; BGH NStZ 2004, 51; Meyer - Goßner, StPO 55. Aufl. § 244 Rdnr. 70; Fischer in KK StPO, 6. Aufl. § 244 Rdnr. 185 m.w.N.). Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Kammer die Beweisbehauptung nicht in ihrer vollen, aus Sinn und Zw eck sich ergebenden Bedeutung als wahr behandelt, sondern in unzulässiger Weise eingeengt hat (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 6; Meyer - Goßner, StPO 55. Aufl. § 244 Rdnr. 71 m.w.N.). Das Gericht hat die unter B e- weis gestellte Tatsache, dass es in der fraglichen Nacht geregnet und gestürmt habe, unzulässig abgeändert, indem es unterstellt, es hätte lediglich Nieselregen geherrscht, mithin von einer niedrigeren Niede r- schlagsintensität ausgeht. Die Niederschlagsmenge war - aus Sicht der Ve rteidigung - jedoch ersichtlich entscheidend für die Frage, ob der Angeklagte bei Regenwetter sich zum Tatort hätte begeben können, ohne dass seine Kleidung durchnässt gewesen wäre, was den in der Gaststätte befindlichen Besuchern - nach Auffassung der Rev ision - j e- doch aufgefallen wäre. Dass das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss nicht mi t- teilt, ob es die Beweisbehauptung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für bedeutungslos erachtet, begegnet grundsätzlich erhebl i- chen rechtlichen Bedenk en (vgl. Meyer - Goßner, StPO 55. Aufl. § 244 Rdnr. 43a m.w.N.). Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, wovon vorliegend auszugehen ist, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gest ellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen wäre, die En t- scheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte (vgl. Senat, B e- schluss vom 22. Nov. 2007 - 3 StR 430/07); auch dies hat das Landg e- richt versäumt." Dem schließt sich der Senat an. 6 7 - 5 - 3. Nicht folgen kann der Senat indes der Auffassung des Generalbu n- desanwalts, es könne ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruhe. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ang e- klagten darauf gestützt, dass die Fenster und di e Türen des Internet - Cafés beim Eintreffen der Feuerwehr verschlossen waren und nur die Hauseigent ü- mer und der Angeklagte über Schlüssel verfügten. Dass sich die Hauseigent ü- mer auf solche Weise selbst gefährdeten, sei auszuschließen. Demgegenüber habe der Angeklagte ein Motiv für die Tat gehabt. Er habe sich in schlechten finanziellen Verhältnissen befunden; das Inventar des Internet - Cafés sei mit i- ner der Zeugen, die den Angeklagte n in der Gaststätte beobachtet hätten, habe dessen kurzzeitige Abwesenheit ausschließen können . Damit hat das Landgericht für den Tatnachweis vorrangig solche U m- stände herangezogen, die gegen eine Brandlegung durch andere Personen sprechen. Indizien, die positiv auf eine Täterschaft des Angeklagten hinweisen, hat es, abgesehen von der Motivlage, nicht feststellen können. Bei dieser Sac h- lage hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung der Frage eines Alibis des Angeklagten zu Recht eine wesentlich e Bedeutung beigemessen und eingehend untersucht, ob nach den Aussagen der hierzu vernommenen Ze u- gen von einer ununterbrochenen Anwesenheit des Angeklagten in der Gast - 8 9 10 - 6 - stät te auszugehen ist. Dem widerspräche - jedenfalls aus objektiver Sicht - die Annahm e, das Landgericht hätte sich zweifelsfrei auch dann von der Täte r- schaft überzeugt, wenn keiner der Zeugen ein äußeres Erscheinungsbild des Angeklagten bekundet hätte, wie es zu erwarten gewesen wäre, wenn dieser zwischendurch den Tatort aufgesucht hätte. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol
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