BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 367/02 vom19. November 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDüsseldorf vom 1. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 -Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerktder Senat:Die Rüge, der Angeklagte sei erst nach der Entlassung der ZeuginW. wieder vorgeführt worden (S. 1 der Revisionsbegründung desAngeklagten), ist unbegründet, weil sich der behauptete Verfahrens-fehler nicht ereignet hat. Das Protokoll weist aus, daß der Angeklagtebereits bei der Verhandlung über die Vereidigung der Zeugin und dersodann im allseitigen Einverständnis erfolgten Entlassung wieder an- wesend war.Die am 30. Oktober 2002 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle desAmtsgerichts Düsseldorf nachgeschobenen Ergänzungen der Verfah-rensrügen erfolgten nicht mehr innerhalb der Revisionsbegründungs-frist und sind daher unbeachtlich.Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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