BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 367/05 vom 29. November 2005 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Bet344ubungsmittelhandels Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. November 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. April 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur R374ge des Strafklageverbrauchs im Fall 37 der Urteilsgr374nde be-merkt der Senat erg344nzend, dass der pers366nliche Besitz der in diesem Fall verwendeten Pistole P 229 durch den Angeklagten in keinem Handlungsteil mit den besonders gelagerten Tathandlungen in den Waffenhandelsf344llen Nr. II. 2. und 3. im Verfahren I KLs 3/04 des Land-gerichts Kiel zusammentrifft; blo337e Gleichzeitigkeit vermag Tateinheit nicht zu begr374nden (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. 247 52 Rdn. 8). Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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