BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 367 /11 vom 8. November 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. N o- vember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Lüneburg vom 8. Juli 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh oben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgeri cht hat den A ngeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sac hlichen Rechts. Das Rechtsmi t- tel führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch; zum Schul d- spruch ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Die Darlegungen des Landgerich ts zur Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich ve r- mindert war, begegnen aus mehreren Gründen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Hierzu hat das Landgericht im Wesentlichen folgendes ausg eführt: Zwar erfüllten nach dem psychiatrischen Sachverständigengutachten die beim Angeklagten festgestellte hirnorganische Symptomatik sowie die festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung die Eingangskriterien krankhafte seelische Störung bzw. schwer e andere seelische Abartigkeit. Der psychiatrische Sac h- verständige habe jedoch für die Kammer überzeugend dargelegt, dass desw e- gen die Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert gewesen sei. Soweit anlässlich früherer Taten eine erheblich verminderte S teuerungsfähigkeit bejaht worden sei, beruhe dies darauf, dass zusätzlich zu der krankheitsbeding t en Nivellierung der Kritik - und Urteilsfähigkeit eine Alkoholintoxikation vorgelegen habe, an der es bei den verfahrensgegenständlichen Taten fehle. 2. Die se Erwägungen sind so allgemein gehalten, dass sie dem Senat nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen, ob die Strafkammer bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten von einem zutreffe n- den rechtlichen Maßstab ausgegangen ist und damit zu Recht k eine Strafra h- menverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat. Sie b e- schränken sich darauf, das Ergebnis des psychiatrischen Sachverständige n- gutachtens zu referieren und sich diesem pauschal anzuschließen. Mit den für die Beurteil ung der Schuldfähigkeit wesentlichen Umständen - dem Schwer e- grad der hirnorganischen Symptomatik und der Persönlichkeitsstörung sowie 2 3 4 - 4 - deren Auswirkungen auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten und das Tatverhalten - befassen sich die Urteilsgrü nde nicht (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 21 Rn. 6 ff., 14 mwN). Bereits die festgestellten 58 Vorverurteilu n- gen, von denen elf einschlägig sind, deuten auf eine Persönlichkeitsstörung von Gewicht hin. Außerdem hat das Landgericht im Rahmen der erforderl ichen G e- samtbetrachtung nicht die sich aufdrängende Frage geprüft, ob die Persönlic h- keitsstörung im Zusammenwirken mit der hirnorganischen Symptomatik bei den Taten die Fähigkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhalten , im Ve r- gleich zu einem voll sc huldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschrän k- te (vgl. Fischer, aaO Rn. 7a mwN). Weiterhin hat es übersehen, dass es sich bei der auch normativ geprägten Beurteilung der Schuldfähigkeit um eine Rechtsfrage handelt, über die das Tatgericht aufgrund ein er Gesamtwürdigung in eigener Verantwortung zu entscheiden hat ( Fischer, aaO Rn. 7 f. mwN). Über den Rechtsfolgenausspruch ist daher neu zu verhandel n und zu ent sch e i den. Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges 5
Full & Egal Universal Law Academy