BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 367 /1 2 vom 20. September 201 2 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbunde sanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Se p- tember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 12. Juni 2012 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben , a) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist , b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen vo r- sätzlicher K örperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperve r- letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ve r- urteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision 1 - 3 - des Angeklagten hat den aus der Ents cheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte, nachdem er in einem Drogeriemarkt eine Plastikbox mit Rasierklingen entwendet hatte, von dem L a- dendetektiv des Geschäfts verfolgt und schließlich gestellt. Da er sich der Fes t- nahme entziehen wollte, griff der Angeklagte den Detektiv mit Schläg en und Tritten an, der indes nicht zurückschlug, sondern versuchte, den Angeklagten durch Haltegriffe zu fixieren. Es entwickelte sich ein Handgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte mehrfach mit einer von ihm mitgeführten, handelsübl i- chen Nagelfeile mit einer Klingenlänge von sieben Zentimetern nach dem D e- tektiv stach - einer der Stiche kam dem Gesicht sehr nahe - , ohne diesen j e- doch zu treffen. Im weiteren Verlauf gingen beide zu Boden; dem Angeklagten gelang es, sich aus dem Haltegriff zu befreien und er floh, bevor er von der zwischenzeitlich verständigten Polizei festgenommen wurde. 2. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist, obwohl sich diese Prüfung nach den Umständen de s Falles aufdrängte. Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach den bisherigen Feststellungen bleibt insbesondere die Möglichkeit offen, dass ein unbeendeter Versuch der gefährlichen Körperverletzung vorlag mit der möglichen Folge, dass der Angeklagte davon ohne we iteres Tätigwe r- den mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein könnte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Urteilsgründe verhalten sich bereits nicht zu der Frage, ob der A n- geklagte im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung im Besitz der Nagelfeile 2 3 4 5 - 4 - verblie b; die Strafkammer hat lediglich ausgeführt, dass er sie trotz der Auffo r- derung des Ladendetektivs nicht freiwillig fallen ließ. Es ist deshalb nicht au s- zuschließen, dass der Angeklagte die Nagelfeile bis zu seiner Festnahme in der Hand behielt und jederze it wieder damit hätte zustechen können. Für die A n- nahme eines fehlgeschlagenen Versuchs, der vorliegt, wenn der Zurücktrete n- de den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges nicht mehr für möglich hält (SSW - StGB/Kudlich/Schuhr, 1. Aufl., § 24 Rn. 16 mwN), ist unter dieser Vorausse t- zung kein Raum. Ebensowenig zwingt der Umstand, dass der Angeklagte die Nagelfeile nicht freiwillig fallen ließ, zu dem Schluss, er habe nicht freiwillig von weiteren Stichen gegen den Ladendetektiv abgesehen. Schließlich ist ein stra f- befreiender Rücktritt auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte zwischenzeitlich sein außertatbestandliches Ziel, sich aus dem Griff des L a- dendetektivs zu lösen, erreicht hatte (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221). - 5 - 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung bedingt auch die Aufhebung der von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Verurteilung wegen der tateinheitlich dazu begangenen (einfachen) Körperverletzung. Die damit verbundene Aufhebung der für diese Tat verhän g- ten Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch seine Grundlage. Um dem neuen Tatrichter eine Beurteilung auf widerspruchsfreier Grundlage zu ermöglichen, hat der Senat auch die rechtsfehlerfrei getroffenen Fes tstellungen aufgehoben. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 6
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