BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 368/01 vom 16. November 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. November 2001 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Düsseldorf vom 19. Februar 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Abfassung dieses Urteils (44 Seiten Beweiswürdigung für e i - nen nicht übermäßig schwierigen Fall) gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erh o - ben wurde; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußeru n - gen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wi e - dergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung e r - möglichen. Deswegen ist es regelmäßig verfehlt, nach den ta t - sächlichen Feststellungen die Aussagen der Zeugen umfänglich wiederzugeben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht e r - setzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter B e - rücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich bel e - gen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.Nachw.). - 3 - Jeder Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenklger im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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