BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 368/02 vom3. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsLüneburg vom 4. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Ange-klagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mitBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegenBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge verurteilt ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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