BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL3 StR 368/03 vom11. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezem-ber 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter,Leitender Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin als Verteidigerin,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOldenburg vom 13. Juni 2003 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-täubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mo-naten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam aufden Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Das Rechtsmittel bleibtohne Erfolg.Die Beanstandungen, mit denen sich die Revision gegen die Strafzu-messung wendet, sind offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO. Revisionsrechtlich auch unbedenklich ist, daß das Landgericht dem An-geklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Be-währung versagt hat. Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB getroffene negative Pro-gnoseentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.Im Rahmen der entsprechenden Abwägung wurde namentlich berück-sichtigt, daß sich der Angeklagte mehr als fünf Monate in Untersuchungshaftbefunden hat. Die Überzeugung der Strafkammer, diese Freiheitsentziehunghabe zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht ausgereicht (UA S. 14), läßtdurchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Die sich in den Urteilsgründen - 4 -unmittelbar anschließenden weiteren Ausführungen des Landgerichts sindnicht als Begründung der entsprechenden Auffassung anzusehen; sie bein-halten vielmehr mit dieser nicht im Zusammenhang stehende Überlegungenund beziehen sich ersichtlich auf die nachfolgende Verneinung des Vorliegensbesonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB.Der Senat kann im übrigen ausschließen, daß das Landgericht die Wir-kungen, die von einer etwaigen - gegebenenfalls durch die Erteilung von Auf-lagen und Weisungen (§ 56 b, § 56 c StGB) sowie die Unterstellung der Auf-sicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56 d StGB) spezialpräventivausgestalteten (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 24 b)- Strafaussetzung ausgehen würden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB), insbesondereden damit regelmäßig einhergehenden Druck eines Bewährungswiderrufs (vgl.Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 135 m. w. N.), außer achtgelassen und somit nicht in die für die Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs.1 StGB des Angeklagten gebotene Gesamtabwägung einbezogen hat (vgl.BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 14). Zwar erörtert die Strafkammerden in diesem Zusammenhang wesentlichen Umstand, daß gegen den Ange-klagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und er demnach das ersteMal der Warnwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgesetzt wäre,nicht ausdrücklich (vgl. BGH NStZ 2001, 366, 367). Aus dem Gesamtzusam-menhang des Urteils ergibt sich aber, daß dem Landgericht bewußt war, daßdie Vorahndungen des Angeklagten lediglich nach dem Jugendgerichtsgesetz(§ 10, § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) erfolgt waren und es erkannt hat, daß der Ange-klagte "das erste Mal nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen ist" (UA S. 13). - 5 -Auf die Frage, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGBvorliegen, kommt es wegen der bereits ungünstigen Sozialprognose nicht mehran.Tolksdorf Miebach Wink-ler von Lienen Hubert
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