BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 368/07 vom 11. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 beschlos-sen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Juni 2007 wirksam zu-r374ckgenommen ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: I. Das Landgericht hat den unter Betreuung stehenden, derzeit im Landes-krankenhaus W. einstweilen untergebrachten Angeklagten mit Urteil vom 7. Juni 2007 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Sein Verteidiger hat hiergegen mit Schriftsatz vom 8. Juni 2007 Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Angeklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2007 unter ausdr374cklicher Bezugnahme auf den Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Juni 2007 zur374ckgenommen und zugleich beantragt, das Landeskrankenhaus umgehend von der Rechtskraft des Urteils vom 7. Juni 2007 in Kenntnis zu setzen, damit "die Ma337nahmen der U-Haftbedingungen (247 126a StPO) aufgehoben werden" k366nnten. 1 Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2007 hat sein Verteidiger namens und im Auftrage des Angeklagten dessen Revisionsr374cknahme vom 12. Juni 2007 an- 2 - 3 - gefochten. Es solle bei der eingelegten Revision und bei der Durchf374hrung die-ses Verfahrens bleiben. Der Angeklagte verstehe nicht, warum er die Revisi-onsr374cknahmeerkl344rung vom 12. Juni 2007, die nicht von ihm selbst angefertigt worden sei, unterzeichnet habe. Diesem Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Juni 2007 war eine eidesstattliche Versicherung des Bruders des Angeklag-ten beigef374gt, nach deren Inhalt ihm der Angeklagte folgendes mitgeteilt habe: Das Schreiben vom 12. Juni 2007 habe er nicht selbst verfasst. Er sei in der Haft von einem Dritten, wohl einem inhaftierten Anwalt, angesprochen worden und habe gutgl344ubig das entsprechende Schreiben unterschrieben, ohne je-doch von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Revision solle durchgef374hrt werden. Auf R374ckfrage des Vorsitzenden der Strafkammer bei der den Angeklag-ten im Landeskrankenhaus behandelnden Stations344rztin, wie es zu der R374ck-nahme der Revision mit Schreiben vom 12. Juni 2007 gekommen sei, hat diese mitgeteilt, der Angeklagte habe ihr folgenden Sachverhalt berichtet: Er sei von seiner Ehefrau davon unterrichtet worden, dass seine Br374der durch die Weiter-f374hrung der Strafsache mit der eingelegten Revision finanziell sehr belastet sei-en. Er sei nicht nur dadurch gekr344nkt gewesen, sondern auch deshalb, weil sei-ne Br374der ihm dies nicht pers366nlich gesagt h344tten. Aus diesem Grund habe er die R374cknahmeerkl344rung aufsetzen lassen und unterschrieben. 3 II. Der Angeklagte hat die Revision mit seinem Schreiben vom 12. Juni 2007 wirksam zur374ckgenommen (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da er und sein Verteidiger dies bestreiten, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch 4 - 4 - deklaratorischen Beschluss f366rmlich fest (s. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 302 Rdn. 11 a m. w. N.). F374r die Wirksamkeit der R374cknahme durch den An-geklagten ist es ohne Belang, dass das Rechtsmittel von seinem Verteidiger eingelegt worden war, da der Wille des Angeklagten vorgeht (vgl. BGHR StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7 m. w. N.). Die R374cknahmeerkl344rung des Angeklagten vom 12. Juni 2007 wahrt auch die f374r die Zur374cknahme des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. Meyer-Go337ner aaO Rdn. 7 m. w. N.), sie ist eindeutig und zweifelsfrei. Auch die Verhandlungsf344higkeit des Angeklagten unterliegt keinen Zwei-feln, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der R374cknahmeerkl344rung bestehen. Dies stellt der Senat im Wege des Freibeweises auf Grundlage des Akteninhalts fest (vgl. BGH NStZ 1983, 280; NStZ-RR 2007, 210 f.). 5 Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat bei dem Angeklagten zwar eine Pers366nlichkeitsst366rung festgestellt und die Voraussetzungen des 247 21 StGB f374r gegeben erachtet, weil die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei. F374r die Wirksamkeit der R374cknah-meerkl344rung ist die Verminderung der Steuerungsf344higkeit jedoch ohne Bedeu-tung. Eine Beeintr344chtigung der Gesch344fts- oder Schuldf344higkeit eines Erkl344-renden hat nicht zwangsl344ufig dessen prozessuale Handlungsunf344higkeit zur Folge (BGH, Beschl. vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04; Meyer-Go337ner aaO Rdn. 8 a m. w. N.). Hiervon ist erst auszugehen, wenn hinreichende Anhalts-punkte daf374r vorliegen, dass ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die Bedeutung von ihm abgegebener Erkl344rungen zu erkennen, wobei Zweifel an der prozes-sualen Handlungsf344higkeit zu seinen Lasten gehen (vgl. BGH NStZ 1984, 181 und 329). 6 - 5 - Hier ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Bruders des Angeklag-ten, dieser habe gutgl344ubig und irrt374mlich die "wohl von einem inhaftierten An-walt" aufgesetzte Revisionsr374cknahme unterzeichnet, noch aus der Erkl344rung des Angeklagten gegen374ber der Stations344rztin, er habe die R374cknahmeerkl344-rung aus 304rger 374ber seine Br374der aufsetzen lassen und unterschrieben, dass er in seiner Freiheit der Willensentschlie337ung und Willensbet344tigung (vgl. Meyer-Go337ner aaO Rdn. 8 a i. V. m. Einl. Rdn. 97) beeintr344chtigt war oder es ihm sonst an der prozessualen Handlungsf344higkeit gefehlt haben k366nnte. Auch im 334brigen ist nichts daf374r ersichtlich, dass der Angeklagte Inhalt und Reichweite seiner R374cknahmeerkl344rung verkannt hat. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Fassung seines Schreibens vom 12. Juni 2007, insbesondere seinem aus-dr374cklichen Antrag, das Landeskrankenhaus umgehend von der Rechtskraft des Urteils in Kenntnis zu setzen, dass er die Bedeutung der Rechtsmittelr374ck-nahme kannte. 7 Nach alledem hat der Senat keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Revi-sionsr374cknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO 247 302 Abs. 2 R374cknahme 2; NStZ-RR 2007, 210 f.). 8 - 6 - Nach wirksamer R374cknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (247 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). 9 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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