BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 368/10 vom 8. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts am 8. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 4, 247 354 Abs. 1b StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 16. Juli 2010 mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamt-strafenbildung nach 247247 460, 462 StPO, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil am 30. M344rz 2009 wegen schwerer Brandstiftung in zwei F344llen, Brandstiftung in f374nf F344llen und Sachbesch344digung in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklag-ten hatte der Senat diese Entscheidung im Schuldspruch bez374glich eines Falles sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben und das Rechtsmittel im 334brigen verworfen. Nunmehr hat das Landgericht das Verfahren wegen des verbliebenen Tatvorwurfs nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Ange-klagten auf der Grundlage der rechtskr344ftig gewordenen zehn Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils. 1 - 3 - Die Gesamtstrafenbildung ist fehlerhaft. Das Landgericht hat verkannt, dass es dabei auch 374ber die Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neum374nster vom 6. September 2006 und dem Urteil dessel-ben Gerichts vom 14. Februar 2007 unter Aufl366sung des Gesamtstrafenbe-schlusses desselben Gerichts vom 21. August 2007 h344tte entscheiden m374ssen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es ohne Bedeutung, dass die Ge-samtgeldstrafe inzwischen - ganz 374berwiegend als Ersatzfreiheitsstrafe - ver-b374337t worden ist. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils am 30. M344rz 2009 war die Vollstreckung noch nicht erledigt, weshalb das Landgericht damals auch eine Entscheidung dar374ber getroffen (und von einer Einbeziehung abgesehen) hatte. F374r die Frage der Erledigung bleibt indes der Zeitpunkt des ersten Urteils ma337-gebend (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; BGH, Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72). 2 334ber die Bildung der Gesamtstrafe muss deshalb neu entschieden wer-den. Im Fall einer Einbeziehung wird die Z344surbildung durch die einzubezie-henden Entscheidungen zu beachten sein. Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht. 3 - 4 - Die Kostenentscheidung war dem Verfahren gem344337 247247 460, 462 StPO vorzubehalten. 4 Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer Mayer
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