BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 368 /1 2 vom 14. November 201 2 in der Strafsache gegen wegen Totschlag s u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Ant rag - am 14. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stade vom 4. Juni 2012 im Strafausspruch mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Fes t- stellungen zum Geschehen nach der Abgabe des ersten Schusses aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- ver wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit "mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz" zu de r Freiheits strafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestü tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgericht s bestand zwischen dem 1935 geborenen Angeklagten und dem Lebensgefährten seiner Schwester ein 1 2 - 3 - anhaltender Streit, der sich auch in gegenseitigen Beschimpfungen und Bedr o- hungen entlud. Am Tattag begab sich der Angeklagte mit einem geladenen R e- volver zum Anwesen seiner Schwester, für das diese ihm ein Hausverbot erteilt hatte. Dass er die Waffe, für deren Führen er keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß, schon zu diesem Zeitpunkt g egen d en Lebensgefährten seiner Schwe s- ter einsetzen wollte, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht. Als der Angeklagte den Ho f neben dem Haus betrat, wurde er von dem sich dort au f- haltenden Lebensgefährten mit Beschimpfungen empfangen, die er seinerseits erwiderte. Der später Getötete ergriff daraufhin einen zirka 1,90 m langen Hol z- balken, der die Form eines T - Trägers hatte, und trat damit dem gehbehinderten Angeklagte n mit der Bemerkung gegenüber, dass er ihm die Beine "absäbele". Der Angeklagte hielt den von ihm aufgrund seiner Sehschwäche nicht genau erkennbaren Gegenstand für eine Motorsense oder ein ähnliches Werkzeug, mit d em der Geschädigte ihn verletzen würde. Als dieser weiter auf ihn zuging, wich der Angeklagte, der sich bedroht und provoziert fühlte, nicht zurück, so n- dern forderte den später Getöteten zweimal mit der Bemerkung, dass es "sonst knalle", vergeblich zum Ste henbleiben auf. Daraufhin stellte der Angeklagte seine Gehstütze an der Hauswand ab, ergriff seine Waffe und schoss, den Tod billigend in Kauf nehmend, aus einer Entfernung von sechs bis acht Metern auf den sich weiterhin nähernden Geschädigten. Dieser lie ß, an der Schulter g e- tro f fen, den Holzbalken fallen, bewegte sich aber torkelnd noch sechs Meter auf den Angeklagte n zu, bis er bewusstlos zusammensackte. Der Angeklagte stieß nun mit der Gehhilfe an den Kopf des Gestürzten und gab, als er erkan n- te, dass d ieser zwar nur bewusstlos, aber aus seiner Sicht bereits tödlich ve r- letzt war, aus nächster Nähe in Tötungsabsicht einen Schuss auf den Hinte r- kopf ab, der unmittelbar zum Tod führte. - 4 - Das Landgericht hat es offengelassen, ob d er Angeklagte den ersten Sc huss in Notwehr abgab. Jedenfalls wegen des zweiten Schusses hat es den Angeklagte n rechtsfehlerfrei des Totschlags für schuldig befunden. 2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zum Nachteil des Angeklagte n berücksic h- tigt, dass er zwei Schüsse auf sein Opfer abgegeben hat. Damit hat es aber den ersten Schuss als straferschwerend bewertet, obgleich dieser mögliche r- weise durch das Notwehrrecht des Angeklagte n gerechtfertigt war. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese rechtsfehle r- hafte Erwägung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Das Urteil musste deshalb im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben w erden, soweit sie für die Frage von Bedeutung sind, ob die Abgabe des ersten Schusses durch den Angeklagte n in Wahrnehmung eines Notwehrrechts geschah. Er - 3 4 5 - 5 - fasst ist damit die Vorgeschichte der Tat (II. 1 des Urteils) sowie das Gesch e- hen bis zur Abgabe de s ersten Schusses. Die weitergehenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen stehen dagegen in keinem Zusammenhang mit dem aufgezeigten Rechtsmangel und können daher aufrechterhalten werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol
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